Parteien des Arbeitsvertrags sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Das Zustandekommen des Arbeitsvertrags setzt eine Übereinkunft der Parteien über die wesentlichen Arbeitsbedingungen voraus. Dies sind insbesondere die wechselseitigen Hauptpflichten der Vertragsparteien (welche Arbeitsleistung für welches Entgelt).

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, es besteht kein Abschlusszwang und keine Vertragsinhaltsfreiheit, d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Arbeitsbedingungen frei vereinbaren, sofern und soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch für das Arbeitsverhältnis geltende tarifvertragliche und/oder betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen Mindestbedingungen vorgeschrieben sind. Zentrale Regelungen sind die Art und der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung sowie die Höhe und ggf. Zusammensetzung des vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelts (vgl. § 611a Abs. 2 BGB). Ein Arbeitsvertrag kann jedoch auch konkludent durch die rein tatsächliche Arbeitsaufnahme zustande kommen (sog. "Realofferte" und deren konkludente Annahme), wenn die praktische Durchführung als Ausdruck einer arbeitsvertraglichen Bindung aufgefasst werden kann.[1] In seltenen Fällen kann ein Arbeitsverhältnis auch kraft gesetzlicher Anordnung entstehen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 17.1.2017, 9 AZR 76/16, dort auch weiter zu den seltenen Entstehungen durch Rechtsmissbrauch oder als Scheingeschäft; BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13.
[2] Vgl. § 10 Abs. 1 AÜG, wonach ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam ist.

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