In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7) mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden soll oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
- die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
- die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
- der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
- die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
- wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Ob darüber hinaus noch weitere Vertragsbedingungen aufzunehmen sind, ist umstritten.
3.2.1 Bezeichnung der Vertragsparteien
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7) hat der Nachweis Name und Anschrift der Vertragsparteien zu enthalten. Weder das Erfordernis an sich noch die Nummerierung hat sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152/EU geändert. Nach dem Gesetzeszweck soll der Arbeitnehmer insbesondere durch die Bezeichnung seines Arbeitgebers über die rechtliche Identität seines Vertragspartners Kenntnis erhalten. Dies ist für eine nachfolgende gerichtliche Auseinandersetzung bedeutsam, da auf diese Weise der Arbeitnehmer Auskunft über die zutreffende Bezeichnung des Passivrubrums (Beklagtenbezeichnung) der Klageschrift erhält.
Zu den erforderlichen Angaben zählt bei einer juristischen Person auch die Rechtsform, unter der der Arbeitgeber im Rechtsverkehr auftritt. Hierdurch soll der Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen können, wer sein Vertragspartner ist. Die Angaben müssen den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seine Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich gegen seinen Vertragspartner durchzusetzen. Hierzu zählt bei natürlichen Personen der Name des Arbeitgebers bzw. die Bezeichnung der Gesellschaft sowie die Anschrift. Weitergehende Angaben über die Vertretungsbefugnisse der Gesellschaftsorgane sind nicht erforderlich, eine entsprechende Hinweispflicht kann sich jedoch aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 4, 5a GmbHG, § 4 AktG) ergeben. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen nicht sämtliche Gesellschafter im Arbeitsvertrag angegeben werden, die Bezeichnung der Gesellschaft und ihre Anschrift ist ausreichend. Dies folgt aus der inzwischen allgemein anerkannten Teilrechtsfähigkeit der GbR. Nach einem Betriebsübergang ist der Betriebserwerber zur Mitteilung seines Namens bzw. seiner Firma und der Anschrift verpflichtet. Dies ist insbesondere deswegen wichtig, weil die nach § 613a Abs. 5 BGB erforderliche Information nur der Textform bedarf, was für die Erfüllung der Nachweispflicht nicht ausreichend ist.