Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III "sollen" Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 1 SGB III informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Gesetzliche Sanktionen für den Fall der Missachtung dieser Sollvorschrift sind nicht vorgesehen. Das BAG verneint eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unterlassenem Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben sich nach wohl überwiegender Auffassung nicht. Insbesondere hängt die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung nicht von der rechtzeitigen Erteilung eines Hinweises i. S. d. § 2 SGB III ab. Wer jedoch als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und Streitfragen vermeiden will, sollte im Zusammenhang mit jeder Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche hinweisen (und sich dies ggf. sogar schriftlich bestätigen lassen). Ein Hinweis auf die zur Fristwahrung durch den Arbeitnehmer zunächst ausreichende telefonische Arbeitsuchendmeldung[1], etwa im Kündigungsschreiben, ist nicht angezeigt.[2]

 

Formulierungsvorschlag:

"Wir informieren Sie hiermit, dass Sie gemäß § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ferner ist es erforderlich, dass Sie bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung selbst aktiv werden, um Nachteile beim späteren Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden."

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis soll eine Meldung zur Arbeitsuche frühestens 3 Monate vor dessen vereinbartem Ende erfolgen. Folglich dürfte es angebracht sein, den Arbeitnehmer im Laufe des 4. Monats vor dem vereinbarten Ende auf seine Meldepflicht hinzuweisen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis sollte der Hinweis mit der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung i. S. d. § 15 TzBfG verbunden werden.

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