Die Arbeitsbereitschaft ist geprägt von einer gegenüber der vollen Arbeitsleistung nur geminderten, nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert sie als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung; bei der Arbeitsbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer zur Arbeit bereithalten, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden.[1]

Gegenüber der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft in körperlicher und geistiger Hinsicht eine mindere Leistung dar.[2]

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