8. Wie ist der Betriebsrat beim Thema Arbeitszeit zu beteiligen? |
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Der Umfang der Mitbestimmung richtet sich nach dem durch die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften gegebenen Rahmen. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG steht ihm bei der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu. Es handelt sich dabei um erzwingbare Mitbestimmungsrechte im Bereich der sozialen Mitbestimmung |
Rechtsgrundlagen: § 87 Abs.1 Nr. 2, 3 BetrVG |
Weitere Informationen: BR-Mitbestimmung: Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsgrundsätze, Arbeitszeit |
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