8. Wie ist der Betriebsrat beim Thema Arbeitszeit zu beteiligen?

Der Umfang der Mitbestimmung richtet sich nach dem durch die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften gegebenen Rahmen.

Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen.

Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG steht ihm bei der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu. Es handelt sich dabei um erzwingbare Mitbestimmungsrechte im Bereich der sozialen Mitbestimmung
Rechtsgrundlagen: § 87 Abs.1 Nr. 2, 3 BetrVG
Weitere Informationen: BR-Mitbestimmung: Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsgrundsätze, Arbeitszeit

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge