In einem Störfall soll das Entgelt zurückgerechnet und nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt seiner Entstehung für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Beitragssätze, die zum Zeitpunkt des Störfalls gelten.

Als Tag des Störfalls gilt:

  • bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden,
  • bei Kündigung der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme: Übertragung Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung oder Mitnahme zu einem neuen Arbeitgeber),
  • der Tag der Auszahlung des nicht für die Freistellung verwendeten Wertguthabens oder
  • der Tag der Übertragung des Wertguthabens auf eine andere Person.

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