Kurzbeschreibung
Musterbetriebsvereinbarung für die Ausgestaltung eines Arbeitszeitkontos als eine Kombination aus einem Kurzzeitkonto mit einem Ampel-System sowie einem Langzeitkonto.
Vorbemerkung
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Führung eines Arbeitszeitkontos beruht auf 2 Mitbestimmungstatbeständen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nach dieser Nummer ist das Volumen der geschuldeten Arbeitszeit mitbestimmungsfrei, allein die Verteilung auf die Stunden, Tage oder Wochen ist mitbestimmungspflichtig.
Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Vorübergehende Veränderungen der Arbeitszeit sind auch hinsichtlich ihres Volumens mitbestimmungspflichtig: Hier ist auch die Entscheidung, wie viele Überstunden angeordnet werden dürfen, mitbestimmungspflichtig, nicht nur deren zeitliche Lage.
Zwar sind Annexfragen, wie die Arbeitszeit vergütet wird, nach beiden Ziffern mitbestimmungsfrei. Ein betriebliches Vergütungsmodell könnte allenfalls nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein. Doch weil die Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos die Lage der zu erbringenden Arbeitszeit verändert, mit Kappungsgrenze auch das Volumen, wird die Ausgestaltung in Gänze für mitbestimmungspflichtig gehalten (BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 670/11).
In allen Fällen besteht das Mitbestimmungsrecht nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Tarifverträge sind dann vorrangig zu behandeln, wenn der Arbeitgeber Verbandsmitglied ist. Hier ist zu prüfen, ob der Tarifvertrag nur Rahmenvorgaben enthält und damit Konkretisierungen zugänglich ist. Enthält der Tarifvertrag eigene Festlegungen für einen Ausgleichszeitraum der regelmäßigen Arbeitszeit, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Betriebsparteien daneben kein Arbeitszeitkonto vereinbaren dürfen.
Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto
Zwischen
......................................................................................................,
[Name und Adresse]
diese vertreten durch
.....................................................................................................,
[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber "genannt -
und
....................................................................................................,
[Name und Adresse des Betriebsrats]
dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
....................................................................................................,
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonto getroffen:
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien Arbeitszeitkonten zugunsten der Mitarbeiter ein. Ziel des Kurzzeitkontos ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem schwankenden betrieblichen Bedarf an der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung einerseits und den zeitlichen Flexibilisierungsbedürfnissen des Mitarbeiters hinsichtlich seiner privaten Lebensführung andererseits zu erzielen.
Ziel des Langzeitkontos ist es, dem Mitarbeiter höchstmögliche Zeitsouveränität hinsichtlich seiner Lebensplanung zu ermöglichen.
Mit dieser Betriebsvereinbarung will der Arbeitgeber gleichzeitig seine Fürsorgeverpflichtung für die Mitarbeiter erfüllen und sie davor schützen, in einem gesundheitsgefährdenden Maße zu viel zu arbeiten.
Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass arbeitsrechtliche Vorschriften und sonstige gesetzliche Regelungen wie z.B. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, u. a. in jedem Einzelfall einzuhalten sind. Sie werden von dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb............................ tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter in den Abteilungen …........................................
Alternativ
Variante 3: Geltung für Teilzeitkräfte
Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro rata temporis.
Alternativ
Variante 4: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Praktikanten, Auszubildenden und Leiharbeitnehmer.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 Begriffsdefinition
Alternativ
Variante 1: Regelmäßige Arbeitszeit mit Festlegung auf werktägliche Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit, sie beträgt bei einer Vollzeitkraft werktäglich Montag bis Freitag .... Stunden.
Alternativ
Variante 2: Regelmäßige Arbeitszeit mit Festlegung auf Wochenstu...