Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses (nicht nur Korrektur) verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält und dadurch die Möglichkeit besteht, dass das berufliche Fortkommen des – ehemaligen – Mitarbeiters beeinträchtigt werden könnte.
Die Arbeitsgerichte sind befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und u. U. selbst neu zu formulieren. Der Arbeitgeber hat dann das Zeugnis entsprechend auszustellen, ohne dass er auf das Urteil oder einen eventuellen gerichtlich protokollierten Vergleich verweisen darf. Ein neuer Arbeitgeber könnte nämlich einen solchen Hinweis negativ deuten.
Ein vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
Die Berichtigung von ursprünglich elektronisch erstellten Zeugnissen muss in Schriftform erfolgen. Die qualifizierte elektronische Signatur würde wegen des unveränderlichen Zeitstempels unzulässige Rückschlüsse zulasten des Arbeitnehmers ermöglichen. Eine Rückdatierung ist aus technischen Gründen im Gegensatz zur Schriftform nicht möglich.
Verlangt ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht nicht nur ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem einen bestimmten Zeugnisinhalt, so muss er im Klageantrag genau angeben, was und in welcher Form das Zeugnis enthalten soll.
Bei der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er überdurchschnittlich war, eine unterdurchschnittliche Leistung muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Dabei gilt eine befriedigende Leistung, der Schulnote 3 entsprechend, als durchschnittlich. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung von Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Arbeitszeugnisse in ihrer Bewertung den Schulnoten "gut" oder "sehr gut" entsprechen. Nach dem BAG muss der Arbeitgeber die unter einer durchschnittlichen, befriedigenden Leistung liegende Leistungsbeurteilung darlegen und beweisen, die darüber liegende Leistungsbeurteilung muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen.
Ändert ein Beschäftigter sein Geschlecht und darüber hinaus ggf. auch seinen Vornamen, hat er einen Anspruch auf entsprechende Korrektur des Zeugnisses. Das gilt selbst dann, wenn die Änderung erst nach dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vorgenommen wird. Seit dem 1.11.2024 wird dies durch § 10 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) geregelt sein. Eine zeitliche Begrenzung über den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht das SBGG nicht vor und übernimmt damit die Rechtsprechung des LAG Hamm, das selbst dann einen Berichtigungsanspruch für einen Zeitpunkt zugesprochen hat, zu dem die Personalakte bereits vernichtet war. Es würde nicht der Inhalt des Zeugnisses geändert, sondern lediglich Geschlecht und Namen geändert werden müssen. Allerdings ist denkbar, dass ein solcher Änderungsanspruch der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt beginnend mit der Änderung des Geschlechtseintrags. Hier bleibt die Rechtsprechung abzuwarten.
Auch äußere Mängel wie etwa Flecken, Streichungen, Textverbesserungen oder Ähnliches braucht der Arbeitnehmer nicht hinzunehmen. Schreibfehler sind zu berichtigen, wenn sie negative Folgen für den Arbeitnehmer haben könnten, weil etwa auch auf seine Rechtschreibschwäche geschlossen werden könnte.
Ausrufe- oder Fragezeichen müssen ebenso entfernt werden wie Unterstreichungen oder teilweise erfolgte Hervorhebungen durch Fettschrift. Eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung muss in Fließtext und darf nicht in Tabellenform gesetzt werden.