rechtskräftig
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Konkursverwalter Ober das Vermögen der im Rubrum genannten Gesellschaften. Die Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren wurden jeweils am 05.12.1997 beantragt; mit Beschlossen vom 08.12.1997 wurde der jetzige Konkursverwalter zum Sequester bestellt. In allen Verfahren wurde am 01. Februar 1998 durch Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg das Konkursverfahren eröffnet, und zwar auch hinsichtlich derjenigen Verfahren, in denen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet war … insoweit weisen die Eröffnungsbeschlüsse Geschäftssitze unter einer Anschrift im Westteil Berlins aus.
Im vorliegenden Beschlußverfahren betreibt der Konkursverwalter die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung gemäß § 122 Abs. 2 lns0.
Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist der Betriebsrat, der im Betrieb der Firma … von der Belegschaft gewählt wurde. Diese Gesellschaft wurde 1997 in acht selbständige Gesellschaften aufgespalten, von denen sieben Gesellschaften hier relevant sind. Es fanden nach der Aufspaltung keine neuen Betriebsratswahlen statt. Der vor der Aufspaltung gewählte Betriebsrat nimmt für sich in Anspruch, das Betriebsratsamt auch hinsichtlich der sieben aufgespaltenen Gesellschaften auszufüllen.
Mit Schreiben vom 22.12.1997 (Bl. 20 bis 22 d.A.) teilten der Geschäftsführer der nachmaligen Gemeinschuldnerinnen sowie der Beteiligte zu 1) als Sequester dem Betriebsratsvorsitzenden … u.a. folgendes mit:
„…
wir beabsichtigen, die aus der anliegenden Liste ersichtlichen Arbeitnehmer folgender Unternehmen der … zu den jeweils angegebenen Kündigungsterminen ordentlich und fristgerecht zu kündigen:
(es folgen die 7 relevanten Firmen)
Die individuellen Sozialdaten der Arbeitnehmer entnehmen Sie bitte gleichfalls der anliegenden Liste.
Im Moment ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Betriebsrat für alle genannten Unternehmen vertretungsberechtigt ist. Vorbehaltlich einer späteren, notfalls gerichtlichen. Klärung beabsichtigen wir, den vorhandenen Betriebsrat gleichwohl zu den beabsichtigten Kündigungen sämtlicher Arbeitnehmer anzuhören und mit diesem Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen.
…
Begründung:
Ihnen wurde bereits mitgeteilt, daß beim Amtsgericht Charlottenburg aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der o.g. Gesellschaften Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsanträge gestellt worden sind …. Da die Gesellschaften ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten, mußte der jeweilige Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.
Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit mehr, die betreffenden Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse sind umgehend zu kündigen. Wir erbitten Ihre Stellungnahme nach § 102 Abs. 2 BetrVG …. Wir haben Herrn Rechtsanwalt … aus dem Büro des Sequesters bevollmächtigt, das Anhörungsverfahren in unserem Namen durchzuführen. Herr … wird Ihnen bei Bedarf gerne mündlich nähere Auskünfte erteilen.”
In einem weiteren Schreiben vom 22.12.1997 des damaligen Sequesters an den Betriebsratsvorsitzenden heißt es u.a. wie folgt (Bl. 5 bis 7 d.A.):
„… nehme (ich) zur Frage des zwischen Ihnen, der Geschäftsleitung und dem Sequester zu verhandelnden Interessenausgleichs wie folgt Stellung:
Wie Sie wissen, ist zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung streitig, welche Arbeitnehmer durch den Betriebsrat vertreten werden. …
Angesichts der beabsichtigten Kündigungen ist es daher unumgänglich, zumindest vorsorglich und unter Wahrung etwaiger Ansprüche aus dem vorhandenen Sozialplan über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Einen von mir gefertigten Entwurf füge ich diesem Schreiben bei und bitte um möglichst baldige Stellungnahme …”
Den Entwurf des Interessenausgleichs hat der Beteiligte zu 1) in Kopie zur Akte gereicht (Bl. 37 bis 41 d.A.); darauf wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29.12.1997 wurden alle Arbeitsverhältnisse der betroffenen Betriebe gemäß der Anlage zu dem Schreiben vom 22.12.1997 gekündigt.
Der Beteiligte zu 1) trägt weiter vor, am 16.12.1997 sei der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG mündlich über die beabsichtigte Betriebsänderung angehört worden. Dem Betriebsrat sei in dem Gespräch von Herrn … und Herrn …
mitgeteilt worden, daß geplant sei, sämtliche Arbeitsverhältnisse aufgrund der bereits in der ersten Dezemberhälfte 1997 erfolgten Betriebseinstellung zum jeweils nächstmöglichen Termin zu kündigen und daß nach Anhörung des Betriebsrats beabsichtigt sei, die Kündigungen noch vor dem 31.12.1997 auszusprechen. Der Betriebsrat habe jedoch die Entgegennahme zusätzlicher schriftlicher Informationen, so u.a. Listen über alle von den Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer, die identisch gewesen seien mit den mit Schreiben vom 22.12.1997 übersandten Listen verweigert. Die Wochenfrist des § 102 BetrVG sei daher bereits am 16.12.1997 in Lauf gesetzt worden.
Die im Dezember 1997 realisierte Still...