Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin und jetzige Verfügungsklägerin begehrt im Eilverfahren eine Verfügung zur Unterlassung abwerbenden Verhaltens.
Die Antragstellerin ist ein Personaldienstleister. Am 10.09.2021 wurde durch den bis zum 30.11.2021 bei ihr angestellten Geschäftsführer Herr B. und den ehemaligen Prokuristen G. ein Konkurrenzunternehmen, die später umbenannte N. GmbH gegründet. Herr B. wurde zum Geschäftsführer dieses Konkurrenzunternehmens bestellt.
Zum 31.12.2021 kündigten alle Verwaltungsmitarbeiter der Filiale R. und der Filiale G., u. a. der seit dem 01.05.2020 zuletzt als Regionalleiter beschäftigte Antragsgegner sowie Frau J.. Wegen der zwischen den Verfügungsparteien vereinbarten Arbeitsbedingungen, insbesondere die Klausel zur Geheimhaltung in § 4, wird auf den Arbeitsvertrag in Anlage K 6 verwiesen. Am 17.12.2021 teilte Herr B. dem nunmehrigen Geschäftsführer der Antragstellerin Herrn R. telefonisch mit, dass sich Mitarbeiter der Antragstellerin an ihn gewendet hätten zwecks einer Anstellung bei der N. GmbH, er jedoch niemanden aktiv abgeworben habe. Am 22.12.2021 erhielt die Antragstellerin ein Kuvert, welches 15 Kündigungen von Leiharbeitnehmern der Filiale R.l und ein weiteres Kuvert, welches 12 Kündigungen von Leiharbeitnehmern der Filiale G. enthielt. Der Antragsgegner und auch Frau J. sind inzwischen bei der N. GmbH beschäftigt.
Am 19.01.2022 versicherte der bei der Antragstellerin beschäftigte Leiharbeitnehmer Herr P. an Eides statt, ihm sei am 16.12.2021 vom Antragsgegner gesagt worden, dass er und Frau J. in ein neues Unternehmen wechseln würden. Er werde sich im Januar bei ihm melden zwecks Wechsels zur neuen Firma. Mit dem Kunden sei abgesprochen, dass er auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beim bisherigen Entleiher bleiben könne. Obwohl er Herrn S. keine Freigabe erteilt habe, seine Daten mitzunehmen, weder Adresse noch Telefonnummer, habe ihn der Antragsgegner in der ersten Januarwoche regelmäßig kontaktiert, am 15.01.2022 auch Frau Jahn.
Dem Chatverlauf über WhatsApp zufolge bat der Antragsgegner Herrn P. am 13.01.2022 um einen Rückruf. Am 14.01.2022 chatete er „Oder magst du uns nicht mehr”. Am 01.02.2022 fragte er an, ob Herr P. Interesse an einer Malerstelle habe, wenn ja, solle er Bescheid sagen. Herr P. antwortete, „Wo denn, Sorry Tele gerade schlecht, bin auf Arbeit Goldmännchen”, woraufhin der Antragsgegner ihm mitteilte, dass ihn Malermeister M. gerne kennenlernen würde. Auf die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P. vom 19.01.2022, vom 04.02.2022 und vom 01.03.2022 wird verwiesen.
Am 20.01.2022 versicherte die bei der Antragstellerin beschäftigte Leiharbeitnehmerin an Eides statt, Mitte Dezember 2021 sei ihr von Frau J. mitgeteilt worden, sie und der Antragsgegner würden in ein neues Unternehmen wechseln und es nicht klar wäre, was mit der Niederlassung dann weiter werde. Der Frage, ob sie mit wechseln wolle, habe sie zugestimmt. Sie habe Anfang Januar in die neue Firma kommen und einen Arbeitsvertrag zum 15.01.20222 unterzeichnen sollen. Ihr sei gesagt worden, dass Sie beim gleichen Kunden bleibe. Später, nachdem sie erfahren habe, dass die Niederlassung weiterbestehe, habe sie sich gegen einen Wechsel entschieden. Obwohl sie niemandem erlaubt habe, ihre Daten mitzunehmen, sei sie in der ersten Januarwoche von dem Antragsgegner kontaktiert worden und ihr eine Wechselprämie i. H. v. 500,00 EUR angeboten worden. Auf ihre eidesstattliche Versicherung vom 20.01.2022 wird verwiesen.
Die Antragstellerin und jetzige Verfügungsklägerin stellt folgende Anträge:
- Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, Mitarbeiter (m/w/d), die zur Antragstellerin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, unter Nutzung von Daten, von denen er im Zusammenhang mit seinem früheren Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin Kenntnis erlangt hat, für eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber abzuwerben. Abwerben im Sinne dieser Bestimmung ist bereits das auf die Abwerbung gerichtete Verhalten, insbesondere die Kontaktaufnahme mit dem Ziel, abzuwerben; ein Erfolg ist nicht erforderlich.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung wird dem Antragsgegner die Zahlung eines angemessenen Ordnungsgeldes im Einzelfall von 1.000,00 EUR – 250.000,00 EUR, mindestens in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Mitarbeiters (m/w/d), ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Der Antragsgegner und jetzige Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
Der Antragsgegner bestreitet, er oder Frau J. hätten im Dezember 2021 Arbeitnehmer der Antragstellerin aufgefordert, ein neues Arbeitsverhältnis mit der N. GmbH einzugehen. Frau K. habe sich im Januar 2021 selbst telefonisch an den Antragsgegner gewandt, da nach ihrer Auffassung die Lohnabrechnung bei der Antragstellerin nicht ordnungsge...