Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
1.Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters … vom Arbeitsplatz als Wareneingangsprüfer zum Leiter/Wareneingang wird ersetzt
2.Es wird festgestellt, dass die vorläufige personelle Maßnahme der Betrauung des Mitarbeiters … mit den Tätigkeiten als Leiter Wareneingang ab 16.08.2004 dringend erforderlich ist
Tatbestand
I.
Streitgegenstand sind Anträge auf Ersetzung der vom Antragsgegner verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters … auf die Position des Leiters/Wareneingang sowie (Antragserweiterung vom 20.08.04) auf Feststellung, dass diese Versetzung zunächst als vorläufige Maßnahme dringend erforderlich ist (Blatt 2, 15 d.A.).
Der Antragsgegner ist der im Betrieb der Antragstellerin bestehende Betriebsrat. Die Antragsstellerin Begehrt mit Schreiben vom 27.04.2004 die Zustimmung zur geplanten Versetzung, der Antragsgegner widersprach mit Schreiben vom 03.05.2004. Entsprechend bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.08.2004, der vorläufigen Versetzung als dringend erforderliche Maßnahme zuzustimmen. Auch insoweit verweigerte der Antragsgegner mit seinem Widerspruch vom 17.08.2004 die Zustimmung.
Die ursprünglich damit verbundene Streitfrage der zutreffenden Eingruppierung des Mitarbeiters … (Position: Leiter/Wareneingang) ist durch Herstellung des Einvernehmens der Beteiligten (vor Anhängigwerden des Antrags) erledigt.
Der Antragsgegner stützt die Zustimmungsverweigerung auf § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz. Er behauptet, die Position des Leiters/Wareneingang sei teilzeitgeeignet. Die Antragstellerin hätte deshalb die Stelle auch als Teilzeitstelle ausschreiben müssen. Außerdem meine der Antragsgegner, dass der Mitarbeiter … geeigneter sei und deshalb hätte ausgewählt werden müssen (an Stelle von …).
Die Antragstellerin beantragt,
- die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Herrn … von seinem jetzigen Arbeitsplatz als Wareneingangsprüfer zum Leiter/Wareneingang zu ersetzen,
- festzustellen, dass die vorläufige personelle Maßnahme der Betrauung von Herrn … mit den Tätigkeiten als Leiter/Wareneingang ab dem 16.08.2004 dringend erforderlich.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er macht ergänzend geltend (Antrag Ziffer 2), der Antragstellerin sei für die Dauer dieses Verfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss) zumutbar, im Sinne einer wie bisher praktizierten Abwesenheitsvertretung die Position zu fuhren.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen, die alle Gegenstand der mündlichen Anhörung waren. Auch wird Bezug genommen auf die Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Kammer.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge sind statthaft, zulässig und in der gebotenen Verfahrensart gestellt (§§ 2 a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG, 99 Abs. 1–4 und 100 Abs. 1–3 BetrVG). Sie sind in vollem Umfang begründet.
1.
Der Antragsgegner hat als Betriebsrat kein sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebendes (qualifiziertes) Mitbestimmungsrecht in der Frage, ob ein Arbeitsplatz teilzeitgeeignet ist oder nicht, also der Arbeitgeber die Aufgaben und den Arbeitsplatz entsprechend als Teilzeit ausweisen und beschreiben kann.
Der Arbeitgeber bestimmt (als Unternehmer) das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes, der Betriebsrat kann insoweit nicht mitbestimmen, er hat nur ein entsprechendes Vorschlags-, Beratungs- und Erörterungsrecht (aus § 92 Abs. 3 BetrVG – Personalplanung, § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Ziffer 2 a und Ziffer 2 b BetrVG – Teilzeitstellen zur Förderung der Familie und Gleichstellung der Frau, schließlich § 93 BetrVG – Vorschlagsrecht bezüglich Ausschreibung von Arbeitsplätzen auch als Teilzeitarbeitsplätze). Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 95 BetrVG (Auswahlrichtlinien). Denn das dort geregelte Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen oder Versetzungen, ist mithin abhängig davon, welcher Arbeitsplatz mit Reichen Anforderungen vom Arbeitgeber festgelegt und eingerichtet worden ist (Anforderungsprofil, Funktionen, Aufgaben). Die eigentliche Auswahl selbst (Besetzung einer ausgewiesenen Vollzeitarbeitsstelle mit einem Bewerber oder einer Bewerberin) ist wiederum nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts in § 95 BetrVG, das allgemein nur die Auswahlrichtlinien, aber nicht individuell die einzelne Auswahl regelt.
Die Antragstellerin hat den Arbeitsplatz ausgeschrieben, und zwar als Vollzeitarbeitsplatz und nicht als Teilzeitarbeitsplatz. Verlangt der Antragsgegner als Betriebsrat die Ausschreibung, ist er an diese Vergabe gebunden (Einrichtung des Arbeitsplatzes als Vollzeitarbeitsplatz). Über § 93 BetrVG (Ausschreibungspflicht) kann er keine (qualifizierte) Mitbestimmung darüber erzwingen, ob die Stelle auch als Teilzeitstelle ausgeschrieben wird. Diese Verpflichtung des Arbeitge...