Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende und aktive Betriebsrat. Er begehrt mit dem am 29.01.2004 eingegangenen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung und Durchführung von Überstunden (s. Überstundenantrag Nr. 07/04 – Bl. 8 d.A.) in der Abteilung Pulverbeschichtung (Produktion) für die Zeit vom 02.02. bis 04.03.2004 (arbeitstäglich montags bis donnerstags, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr und in einem Fall 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) zu verbieten, und zwar bezogen auf die im Überstundenantrag namentlich aufgeführten Mitarbeiter (s. Bl. 8 d.A. und streitgegenständlicher Antrag Bl. 2 d.A.).

Rechtsschutzziel ist die Sicherung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2. und 3. BetrVG 1972.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin missachte wiederholt das Mitbestimmungsrecht bei Anordnung und Durchführung von Überstunden einschließlich Freizeitausgleich.

In der Abteilung Pulverbeschichtung wurden zuvor Überstunden gefahren (Überstundenanträge Nr. 02/04 vom 08.01.04 und Nr. 06/04 vom 22.01.04, und zwar für die Zeiten vom 19. bis 22.01. und 26. bis 29.01.2004 – Bl. 18, 6 d.A.). Die Antragsgegnerin richtete entsprechende schriftliche Anträge an den Antragsteller, die allerdings vom Antragsteller nicht unterzeichnet (und zurückgegeben) wurden. Stattdessen widersprach der Antragsteller schriftlich mit Schreiben vom 13.01.2004 (Überstundenantrag Nr. 02/04 – Bl. 19 d.A.) und vom 23.01.2004 (Überstundenantrag Nr. 06/04 – Bl. 7 d.A.). Dasselbe geschah (für den Überstundenantrag 07/04) mit Schreiben vom 27.01.2004 (Bl. 9 d.A.). In allen Ablehnungsschreiben wird der Antragsgegnerin mitgeteilt, der Betriebsrat habe beraten und beschlossen, dass der Überstundenantrag abgelehnt werde. Alle Schreiben haben gleichlautend folgenden Inhalt (s. Schreiben vom 15., 23. und 27.01.2004 – Bl. 19, 7 und 9 d.A.):

… der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am (…) über Ihren o.g. Antrag beraten und lehnt diesen ab.

Begründung:

1) In Ihrem o.g. Antrag fehlt die Erforderlichkeit.

2) So lange nicht geklärt ist, in welchem Zeitraum die Mitarbeiter ihre bereits abgeleisteten Überstunden abbummeln sollen, wird keine Zustimmung zu Überstunden mehr erteilt.

Im Ablehnungsschreiben vom 13.01.2004 (Überstundenantrag Nr. 02/04 – Bl. 19 d.A.) drohte der Antragsteller, sollte die Antragsgegnerin dennoch die beabsichtigten Überstunden anordnen, gerichtliche Schritte an. Im Ablehnungsschreiben vom 23.01.2004 (Überstundenantrag Nr. 06/04) ist eine solche Drohung nicht enthalten, vielmehr forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Überstundenanträge rechtzeitig zu beantragen (Bl. 7 d.A.). Im Ablehnungsschreiben vom 27.01.2004 (Bl. 9 d.A.) ist wiederum die Androhung gerichtlicher Schritte (einstweiliges Verfugungsverfahren) enthalten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit ohne Zustimmung des Antragstellers, also mitbestimmungswidrig Überstunden angeordnet habe (Bl. 9 d.A.).

Die Antragsgegnerin beantwortete bereits am 14.01.2004 (Bl. 20 d.A.) das (erste) Ablehnungsschreiben des Antragstellers vom 13.01.2004 (Überstundenantrag Nr. 02/04 – Bl. 19 d.A.). Sie erläuterte die Erforderlichkeit der beantragten Überstunden und betonte zugleich ihre Bereitschaft, entsprechend „unserer bestehenden Betriebsvereinbarung” den Freizeitausgleich für die zu leistende Mehrarbeit bis Ende April 2004 herbeizuführen. Der Antragsteller blieb bei seiner ablehnenden Haltung (Schreiben vom 15.01.2004 – Bl. 21 d.A.).

Die Antragsgegnerin leitete dem Antragsteller mit Datum 21.01.2004 den Entwurf einer (ergänzenden) Betriebsvereinbarung zu, mit der der Freizeitausgleich für die zu leistende Mehrarbeit geregelt werden sollte (s. Bl. 27 d.A.). Darüber verhält sich auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.01.2004 an den Antragsteller (Bl. 26 d.A.).

Die Antragsgegnerin hat mit Wirkung zum 01.01.2004 den Arbeitgeberverband (als Tarifvertragspartei) durch Austritt verlassen. Im Betrieb der Antragsgegnerin bestehen folgende Betriebsvereinbarungen (von dem Antragsteller erst nach Aufforderung durch das Gericht vorgelegt – s. Bl. 28, 39 ff. d.A):

  • Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 11.09.2000

    Die Betriebsvereinbarung gestattet auf der Grundlage des gemeinsamen Manteltarifvertrages der Niedersächsischen Metallindustrie die Ausdehnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden auf 40 Wochenstunden mit entsprechendem Freizeitausgleich (§ 12 BV – Bl. 42/43 d.A.).

  • Betriebsvereinbarung: Freizeitausgleich für Überstunden vom 22.10.1990

    Die Betriebsvereinbarung regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ableistung von Überstunden (Zustimmungsbedürftigkeit) und den entsprechenden Freizeitausgleich (§§ 3 ff., insbesondere § 9 und § 12 BV – Bl 47 ff., 49 f. und 51 d.A.). Für die zeitliche Festlegung der Freizeitgewährung ist § 9 Ziff. 4. (Bl. 50 d.A.) maßgeblich.

  • (ergänzende) Betriebsvereinbarung vom 31...

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