Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren einstweilige Verfügung Unterlassungsanspruch des Betriebsrates Mitbestimmung bei der Verhängung eines Rauchverbots

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem im Betrieb zu verhängenden Rauchverbot ist nicht nur mitbestimmungspflichtig, ob überhaupt ein Rauchverbot verhängt wird, sondern auch, wie und in welcher Weise ein bestimmtes Rauchverbot ausgestaltet wird. Auch Kontrollregelungen hinsichtlich der Anwesenheit am Arbeitsplatz, mit deren Hilfe ein Rauchverbot durchgesetzt werden soll, sind mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 10.02.2004; Aktenzeichen 3 (1) BVGa 3/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberinin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 10.02.2004 – 3 (1) BVGa 3/04 – wird zurückge wiesen.

 

Gründe

A

Im vorliegenden Fall nimmt der Betriebsrat die Arbeitgeberinin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung hinsichtlich eines einseitig verhängten Rauchverbots in Anspruch.

Die Arbeitgeberinin betreibt ein Unternehmen der metall- und kunststoffverarbeitenden Industrie mit ca. 1500 Beschäftigten.

Bereits im Mai 2003 versuchte die Arbeitgeberinin, einseitig ein Rauchverbot ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrates einzuführen. Dagegen setzte sich der Betriebsrat in einem beim Arbeitsgericht Siegen – 1 BV 19/03 – geführten Beschlussverfahren zur Wehr. In einem anhängigen Einigungsstellenverfahren schlossen die Beteiligten daraufhin am 07.10.2003 unter anderem folgenden Vergleich:

„…

2. Zur Erledigung des Beschlussverfahrens der Parteien vor dem Arbeitsgericht Siegen mit dem Aktenzeichen 1 BV 19/03 vereinbaren die Parteien ein Rauchverbot für den Bereich der Toiletten sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für angestellte Arbeitnehmer.

3. Die Parteien werden bemüht sein, sich über geeignete Möglichkeiten zur Schaffung von Raucherzonen zu verständigen.” Dessen ungeachtet wurden in der Folgezeit weitere Rauchverbotsschilder seitens der Geschäftsleitung aufgestellt. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin außergerichtlich zur Unterlassung auf und legte zugleich einen Entwurf zu einer Betriebsvereinbarung „Rauchverbot” vor. Insoweit ist unstreitig zwischen den Beteiligten, dass im kunststoffverarbeitenden Bereich des Betriebes der Arbeitgeberin nicht geraucht werden darf. Über ein weitergehendes Rauchverbot erzielten die Beteiligten keine Einigung.

Im Januar 2004 veröffentlichte die Arbeitgeberin einen Aushang, datierend auf den 14.01.2004 (Bl. 10 d.A.), durch den ein sofortiges absolutes Rauchverbot im gesamten Betrieb der Arbeitgeberin angeordnet wurde. Hierzu hörte er den Betriebsrat mit Schreiben vom 16.01.2004 (Bl. 49 d.A.) an. In einem daraufhin anberaumten Gespräch zwischen Betriebsrat und der Arbeitgeberin vom 27.01.2004, in dem es unter anderem auch um das Rauchverbot ging, wurde eine Einigung nicht erzielt.

Bereits am 15.01.2004 hatte die Arbeitgeberin einem Mitarbeiter, der sich nicht an das Rauchverbot gehalten hatte, eine Abmahnung erteilt (Bl. 13 d.A.). Eine weitere Abmahnung erhielt ein Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen das

Rauchverbot am 29.01.2004 (Bl. 82 d.A.).

Mit dem am 30.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte der Betriebsrat die Aufhebung des Rauchverbotes geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe wiederum gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen. Eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG notwendige Zustimmung für den Erlass eines Rauchverbotes im gesamten Betrieb liege nicht vor. Die Vorgehensweise der Arbeitgeberin stelle einen wiederholten, beharrlichen Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates dar.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. dem Arbeitgeberin aufzugeben, das im Betrieb einseitig verhängte Rauchverbot, mit Ausnahme des Rauchverbots auf den Toiletten der gewerblichen Arbeitnehmer sowie der angestellten Arbeitnehmer, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise bis zur Entscheidung der Einigungsstelle, aufzuheben,
  2. dem Arbeitgeberin aufzugeben, den anlässlich des betrieblichen Rauchverbots veröffentlichten Aushang vom 14.01.2004 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise bis zur Entscheidung der Einigungsstelle, zu entfernen,
  3. dem Arbeitgeberin, bezogen auf jeden Fall und für jeden Tag der Zuwiderhandlung aus den Anträgen zu 1) und 2) ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft für deren gesetzlichen Vertreter, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 10.02.2004 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrates stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses vom 10.02.2004 wird Bezug genommen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 20.02.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin am 09.03.2004 Beschwerde zum Landesarbei...

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