Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die für den 25.06.1997 um 20.00 Uhr angeordnete Mitarbeiterdienstbesprechung durchzuführen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu DM 150.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken gegen die gesetzlichen Vertreter angedroht.
3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über Anträge des Beteiligten zu 1. auf Untersagung einer vom Beteiligten zu 2. angeordneten Mitarbeiterdienstbesprechung.
Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb des Beteiligten zu 2., … bestehende Betriebsrat. Er führte am 24.06.1997 eine Betriebsversammlung durch. Dieser Termin wurde dem Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 15.01.1997 (Bl 7 d. Akte) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 22.05.1997 lud der Beteiligte zu 2. alle Mitarbeiter zu einer Mitarbeiterdienstbesprechung auf den 25.06.1997, 20.00 Uhr in Osnabrück ein. Er wies im Einladungsschreiben darauf hin, daß es sich um eine dienstliche Veranstaltung handele und daß als Tagesordnung vorgesehen sei eine Information über die finanzielle Situation und ihre Auswirkungen auf die Personalplanung des Beteiligten zu 2.
Der Beteiligte zu 1. nahm dazu mit Schreiben vom 05.06.1997 (Bl. 8 d. Akte) Stellung und lud den Beteiligten zu 2. zugleich zur Betriebsversammlung am 24.06.1997, 20.00 Uhr, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, zu denen u. a. die Personalentwicklung gehörte, ein. Schon in diesem Schreiben und erneut mit Schreiben vom 11.06.1997 forderte der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. auf, die von diesem für den 25.06.1997 geplante Mitarbeiterdienstbesprechung abzusagen, da darin eine unzulässige Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung zu sehen sei. Dies lehnte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 11.06.1997 (Bl. 10 d. Akte) ab.
Im Jahre 1995 hatten am 30.03. und 06.09.1995 Mitarbeiterdienstbesprechungen stattgefunden, wobei am 06.09.1995 die Betriebsversammlung und die Mitarbeiterdienstbesprechung gleichzeitig stattfanden.
Der Beteiligte zu 1. sieht in der Mitarbeiterdienstbesprechung vom 25.06.1997 eine unzulässige Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung vom 24.06.1997 und damit verbunden eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Er behauptet, der Vorstand des Beteiligten zu 2. weigere sich bereits seit geraumer Zeit, die Mitarbeiter auf den vom Beteiligten zu 1. einberufenen Betriebsversammlungen zu informieren und entsende regelmäßig nur den Direktor des Beteiligten zu 2., aber kein Vorstandsmitglied. Die Untersagung der Mitarbeiterdienstbesprechung vom 25.06.1997 sei auch deshalb erforderlich, weil dazu Mitarbeiter herangezogen würden, für die diese Versammlung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit läge, so daß der Beteiligte zu 2. gleichzeitig Überstunden anordne, ohne den Beteiligten zu 1. daran beteiligt zu haben. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, daß die Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1. entwertet würden, wenn die Rechtskraft eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müßte.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
- dem Antragsgegner zu untersagen, die für den 25.06.1997 um 20.00 Uhr angeordnete Mitarbeiterdienstbesprechung durchzuführen,
- dem Antragsgegner aufzugeben, alle Beschäftigten unverzüglich über die Absage der Mitarbeiterdienstbesprechung am 23.06.1997 zu informieren,
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 und 2 dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter, anzudrohen,
hilfsweise
- dem Antragsgegner zu untersagen, die Mitarbeiterdienstbesprechung am 25.06.1997 ab 20.00 Uhr durchzuführen, da die notwendigerweise anfallenden Überstunden ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats angeordnet wurden,
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter, anzudrohen,
äußerst hilfsweise
- dem Antragsgegner zu untersagen, die Mitarbeiterdienstbesprechung am Mittwoch, den 25.06.1997 ab 20.00 Uhr durchzuführen, da die notwendigerweise für die Mitarbeiterinnen der Verwaltung Frau …, Frau … Frau … Frau … und Herr … anfallenden Überstunden ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats angeordnet wurden,
- für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 6 dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft des gesetzlichen Vertreters, anzudrohen.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er trägt vor, zulässigerweise sein Recht als Arbeitgeber wahrzunehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Versammlung zu laden und mit ihnen betriebsbezogene Fragen zu besprechen. Dies sei nicht mitbestimmungspflichtig, da damit keine Regelung der Arbeitszeit und auch keine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit verbunden sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige ...