Tenor
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen am 7.5.1996 eine „Teilbelegschaftsversammlung” für die Beschäftigten der Verwaltung in … abzuhalten.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu DM 20.000,00 (i.W.: zwanzigtausend Deutsche Mark) angedroht.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2) betreibt einen Paketdienst. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) plant die Verlagerungen von Betriebsteilen und die Auflösung der Verwaltung im Betriebsteil
Zwischen den Beteiligten war streitig, wann eine für den 29. April 1996 geplante Betriebsversammlung stattfinden darf. Während der Betriebsrat die Versammlung auf 8.00 Uhr anberaumt hatte, wollte die Beteiligte zu 2), daß die Betriebsversammlung nicht vor 16.00 Uhr stattfinden sollte. Hierfür führte sie betriebliche Belange an. Da zwischen den Betriebsparteien keine Einigung erzielt werden konnte, hat das Arbeitsgericht … auf Antrag der Beteiligten zu 2) im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, daß die Betriebsversammlung nicht vor 12.30 Uhr stattfinden darf. Im Rahmen der Tagesordnung sollte die geplanten Veränderungen bei der Beklagten und eventuelle Umzugspläne angesprochen werden.
Durch einen Aushang am 25. April 1996 hat die Geschäftsleitung unter anderem mitgeteilt:
„Die Geschäftsleitung möchte die wirtschaftlichen und finanziellen Schäden sowie die zu erwartenden massiven Störungen des Betriebsablaufs so gering wie möglich halten und wird per Gericht versuchen, die Versammlung nicht vor 16.00 Uhr stattfinden zu lassen.
Die Geschäftsleitung wird an einer Versammlung, die vor 16.00 Uhr stattfindet, nicht teilnehmen.”
Am Vormittag der 29. April, dem Tag der Betriebsversammlung, wurde von der Beteiligten zu 2) eine Einladung zu einer Teilbelegschaftsversammlung für die Beschäftigten der Verwaltung in … ausgehängt. Diese sollte am 7. Mai 1996 um 9.00 Uhr … stattfinden.
Als Tagesordnungspunkt wurde die Auflösung der Verwaltung und der Stand der Verhandlungen über den Interessensausgleich/Sozialplan benannt. Zu dieser Belegschaftsversammlung wurde auch der Betriebsrat eingeladen.
An der Betriebsversammlung am 29. April 1996 hat die Beteiligte zu 2) nicht teilgenommen.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der Meinung, daß die Teilbelegschaftsversammlung nur zum dem Zweck durchgeführt wurde, um die Arbeit des Betriebsrates zu stören und insbesondere eine Konkurrenzveranstaltung zur Betriebsversammlung durchzuführen.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) beantragte,
der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, am 7. Mai 1996 eine „Teilbelegschaftsversammlung” für die Beschäftigten der Verwaltung in … abzuhalten;
der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Haft ihrer gesetzlichen Vertretungsorgane anzudrohen.
Die Beteiligte zu 2) beantragte,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte ist der Meinung, daß die Durchführung einer Belegeschaftsversammlung zulässig sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge sind überwiegende begründet.
Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2) gem. §§ 2, 42, 43, BetrVG auf Unterlassen der Durchführung der Teilbelegschaftsversammlung.
Die Beteiligte zu 2) ist nicht berechtigt die von ihr am vorgesehene Teilbelegschaftsversammlung am 7. Mai 1996 durchzuführen. Durch die Einberufung der Teilbelegschaftsversammlung hat die Beteiligte zu 2) die Durchführung der Betriebsversammlung am 29. April 1996 gestört.
Zwar ist der Arbeitgeber berechtigt, Mitarbeiterversammlungen abzuhalten und dort die Belegschaft über alle anstehenden betrieblichen Angelegenheiten zu informieren. Diese Berechtigung hat die Beteiligte zu 2) jedoch mißbräuchlich genutzt.
Ein Arbeitgeber überschreitet seine Befugnis zur Veranstaltung von Belegschaftsversammlungen, wenn er diese Versammlungen dazu mißbraucht, um die Institution der Betriebsversammlung zu schädigen und die Rechte des Betriebsrates einzuschränken.
Nach Meinung der Kammer sollen durch die Teilbelegschaftsversammlung die Beschäftigten davon abgehalten werden, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Diese Auffassung wird durch mehrere Handlungsweisen der Beteiligen zu 2) gestützt:
Die Teilbelegschaftsversammlung wurde in zeitlicher Nähe zur Betriebsversammlung einberufen. Zwischen den beiden Veranstaltungen lagen nur 8 Kalendertage. Dies erweckt den Eindruck einer Konkurrenzveranstaltung. Auch die Themenstellung der beiden Versammlungen ist zumindest teilweise deckungsgleich, nämlich die Absicht der Beteiligten zu 2) den Betrieb umzustrukturieren, Abteilungen zu verlagern und andere Abteilungen aufzulösen.
Die Einladung wurde am Vormittag vor der Betriebsversammlung ausgehängt. Damit verstärkt sich noch der Eindruck, daß hier ganz bewußt eine „Gegenveranstaltung” zur Betriebsversammlung durchgeführt werden soll.
Die Beteiligte zu 2) boykottierte die Betriebsversammlung...