Tenor
Der Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, am 17. Juni 2000 eine „Informationsveranstaltung” über den Neubau in … und den damit verbundenen Umzug des Hauptumschlagbereichs … durchzuführen.
Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 DM (i. W.: Zwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) angedroht.
Gründe
1. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen. Insoweit wird auf die dem Beschluss beigefügte Antragsschrift vom 15.06.2000 Bezug genommen.
2. Der Antrag auf Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zulässig und begründet.
a. Gemäß § 85 Absatz 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren, in dem der vorliegende Rechtsstreit gemäß den § 2 a Absatz 1 und 2 ArbGG zu entscheiden ist, zulässig. Die Vorschriften der ZPO über das einstweilige Verfügungsverfahren gelten gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG insoweit entsprechend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Nach § 936 ZPO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO setzt eine einstweilige Verfügung voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch, als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft macht. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 15.06.2000 gerecht. Der Antragsteller hat einen aus § 2 BetrVG ableitbaren Verfügungsanspruch auf Unterlassung der von der Antragsgegnerin geplanten Informationsveranstaltung am 17.06.2000 glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vorgesehene Informationsveranstaltung am 17.106.2000 durchzuführen, da bereits die Einladung zu dieser Veranstaltung die Durchführung der vom Betriebsrat festgesetzten Betriebsversammlung vom 21.06.2000 stört. Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Mitarbeiterversammlungen abzuhalten und die Belegschaft über alle anstehenden betrieblichen Angelegenheiten zu informieren, da das geltende Betriebsverfassungsrecht dem Betriebsrat kein Monopol für die Einberufung und die Leitung von Arbeitnehmerversammlungen über betriebliche Fragen eingeräumt hat (vgl. auch BAG, Beschluss vom 27.06.1989– 1 ABR 28/88– in AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG; Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 15.12.1993– 1 BV 32/93–in AUR 1994, Seite 276; Arbeitsgericht Darmstadt, Beschluss vom 76.5.1996 – 4 BVGa 14/96– AiB 1996, Seite 609). Dieses Recht hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Falle jedoch rechtsmissbräuchlich zu ihrem Vorteil genutzt. Nach der Entscheidung des 1 Senates des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluss vom 27. Juni 1989-Aktenzeichen 1 ABR 28/88 – in AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972, der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, überschreitet der Arbeitgeber seine Befugnis zur Veranstaltung von Mitarbeiterversammlungen, wenn er die Versammlungen dazu missbraucht, die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung durch die Abhaltung einer Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung zu stören. Bei der Informationsveranstaltung vom 17.06.2000 handelt es sich zur Überzeugung des Gerichtes um eine solche störende Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung am 21.06.2000. Dies ergibt sich zum einem aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang beider Veranstaltungen, zum anderen aus dem Einladungsschreiben der Antragstellerin (vgl. Anlage B 1), sowie aus der inhaltlichen Identität der Themen beider Veranstaltungen. Durch die Informationsveranstaltung am 17.6.2000 sollen offensichtlich die Mitarbeiter davon abgehalten werden, die Betriebsversammlung am 21.06.2000 zu besuchen, nachdem sich die Antragsgegnerin mit ihrem Wunsch beim Antragsteller nicht durchsetzen konnte, die Betriebsversammlung am 21.06.2000 zu verschieben.
b. Der Antragsteller hat weiterhin einen Verfügungsgrund ausreichend glaubhart gemacht. Die Rechte des Antragstellers an der Durchführung einer ungestörten Betriebsversammlung am 21.06.2000 ohne störende Beeinträchtigungen durch die Antragsgegnerin wären ohne Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nicht sicherzustellen. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Termins für die Informationsveranstaltung am 17.06.2000 war ein effektiver Rechtsschutz nur durch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sicherzustellen.
3. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der 5. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (vgl. u. a. Beschluss vom 24.3.1987–5 TaBVGa 16/87–) sah sich das erkennende Gericht veranlasst, gemäß § 87 II ArbGG in Verbindung mit § 940 ZPO entsprechend § 23 Abs. 3 BetrVG das Höchstmass der Androhung des festzusetzenden Ordnungsgeldes auf 20.000,00 DM zu begrenzen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskosten- und gebührenfrei.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf des Widerspruches gemäß § 924 ZPO gegeben.
Fundstellen