Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit. Rechtsprechung. Widerruf des Antrags
Leitsatz (amtlich)
1. Ab dem Zeitpunkt der Annahmeerklärung des Antrags einer Arbeitnehmerin, Teilzeit arbeiten zu wollen, ist der von der Arbeitnehmerin gestellte Antrag nicht mehr frei widerrufbar. Die Arbeitnehmerin ist daher an den von ihr gestellten Antrag gebunden.
2. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn die Arbeitnehmerin nur den Antrag gestellt hat, dass sich die Arbeitszeit von Vollzeit auf halbtags reduzieren soll und die Verteilung der Arbeitszeit nicht im Sinne einer konkreten Antragstellung beantragt wurde. Die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage obliegt dann dem Arbeitgeber, der diese nach billigem Ermessen zu treffen hat.
3. Allein aufgrund des Umstands, dass die Arbeitnehmerin nach der Einwilligung des Arbeitgebers, aber vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Arbeitszeitreduzierung von einer Schwangerschaft erfahren hat, kann nicht der Standpunkt vertreten werden, dass in dieser Situation dem Antrag auf Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf die Hälfte der regulären Arbeitszeit keine Bindungswirkung zukommen würde.
Tatbestand
Der Rechtsstreit soll klären, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 15.04.1996 bzw. vom 18.03.1996 unverändert fortbesteht.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 15.04.1996 bzw. 18.03.1996 geregelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die arbeitsvertraglichen Regelungen Bezug genommen.
Im Herbst 2002 fragte die Klägerin bei der Personalabteilung der Sparkasse R … an, ob das Beschäftigungsverhältnis auf eine Halbtagsbeschäftigung umgestellt werden könne. Diese Antrage ist seitens der Klägerin formlos erfolgt. Der Klägerin wurde in Beantwortung ihrer Antrage empfohlen, diese schriftlich an die Personalabteilung zu richten. Mit Datum vom 04.10.2002 beantragte die Klägerin die Reduzierung ihres Arbeitsverhältnisses auf eine Halbtagsbeschäftigung. Im schriftlichen Antrag vom 04.10.2002 (vgl. Bl. 8 d.A.) hat die Klägerin an die Personalstelle folgendes Schreiben gerichtet:
„Sehr geehrter Herr …,
hiermit beantrage ich die Rückstufung meiner Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbtagsbeschäftigung. Mit freundlichen Grüßen”
Mit Schreiben vom 09.10.2002 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass die Personalstelle der Beklagten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung überprüfe und der Antrag der Klägerin mit einer Stellungnahme dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werde. Das Schreiben vom 09.10.2002 der Sparkasse R … hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Frau
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags vom 04.10.2002 auf Umstellung Ihres Arbeitsverhältnisses von
Voll- auf Teilzeitbeschäftigung. Die Personalstelle wird die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung überprüfen und Ihren Antrag mit einer Stellungnahme dem Vorstand zur Entscheidung vorlegen.”
Mit Schreiben vom 06.11.2002 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis von Voll- auf eine Teilzeitbeschäftigung zum 01.01.2003 umgestellt werden könne. Allerdings würden der neue Arbeitsvertrag und die Nebenabrede enthalten, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht entsprechend § 15 Abs. 1 BAT, also 19,25 Stunden wöchentlich, festgelegt werde, sondern sich jeweils nach den Erfordernissen der Sparkasse richte. Das Schreiben vom 06.11.2002 hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Frau …,
gerne teilen wir Ihnen mit, dass Ihr Antrag vom 04.10.2002 auf Umstellung Ihres Arbeitsverhältnisses von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung zum 01.01.2003 genehmigt wurde. Ihr neuer Arbeitsvertrag wird die Nebenabrede enthalten, dass die regelmäßige Arbeitszeit nicht entsprechend § 15 Abs. 1 BAT – also derzeit jeweils 19,25 Stunden wöchentlich – festgelegt wird, sondern sich jeweils nach den Erfordernissen der Sparkasse richtet.”
In der Anlage dieses Schreibens befand sich der neue Arbeitsvertrag, den die Klägerin unterzeichnen und in 2-facher Ausfertigung an die Personalstelle zurückgeben sollte.
Die Klägerin war mit den Inhalt des vorgelegten Arbeitsvertrags nicht einverstanden, insbesondere nicht mit der in § 4 enthaltenen Nebenabrede. Zwischenzeitlich hat die Klägerin ihr Interesse an der Halbtagsstelle aufgegeben. Nach Genehmigung der Halbtagstätigkeit, allerdings an einem heute datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ging die Klägerin davon aus, dass sie schwanger sei und demzufolge das Interesse an der Teilzeitarbeit nicht mehr bestehe. In der Folgezeit teilte die Klägerin der Personalabteilung mit, dass sie am Teilzeitarbeitsverhältnis kein Interesse mehr habe. Mit Schreiben vom 04.12.2002 erhielt die Klägerin seitens der Beklagten die Auskunft, dass das Vertragsverhältnis auf jeden Fall zum 01.01.2003 sich geändert habe. Die Ausfertigung des neuen Arbeitsvertrages habe nur deklaratorische ...