Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin beginnend mit dem 22.01.2002 in Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrages eine werktägliche Arbeitszeit von montags bis freitags von jeweils 3, 58 Stunden vormittags einzuräumen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 18.406,51 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin arbeitet seit mehreren Jahren als Bankkauffrau bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der für die Sparkassen geltenden Fassung Anwendung. Die Vergütung richtet sich nach Gruppe IV a BAT, die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 38,5 Stunden, d. h. die Klägerin ist im Tarifsinne vollzeitbeschäftigt. Sie ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
Die Beklagte beschäftigt ständig weit mehr als 15 Arbeitnehmer.
Die Klägerin befand sich bis zum 15.04.2001 im Erziehungsurlaub (Elternzeit); während dieser Zeit war sie zuletzt als Teilzeitkraft im Bereich Marketing bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden beschäftigt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Erstellung und Umsetzung von Marktstrategien, sowie der Einführung neuer Produkte. Wegen der Stellenbeschreibung der Klägerin (Vollzeitbeschäftigung) wird auf die Kopie Bl. 32, 33 d.A. Bezug genommen.
In der Marketingabteilung ist derzeit eine Vollzeitstelle, die mit Leitungsaufgaben versehen ist, nicht besetzt.
Mit Schreiben vom 29.03.2001 (Bl. 3 d.A.) beantragte die Klägerin eine Verringerung ihrer Arbeitszeit um 50 % beginnend ab dem 1. Juli 2001 und einen Einsatz ausschließlich in den Vormittagsstunden von montags bis freitags wegen der Betreuung ihrer Kinder. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2001 (Bl. 4 d.A.) ab. Dort macht sie geltend, organisatorische Gründe ließen eine Teilzeitarbeit der Klägerin nicht zu. Auch eine Erörterung der Parteien am 28.05.2001 konnte keine Einigung herbeiführen.
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 29.06.2001 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nachdem der Gütetermin vom 02.08.2001 erfolglos blieb, wurde der Beklagten aufgegeben, die Gründe binnen fünf Wochen darzulegen, die im Sinne des § 8 TzBfG gegen eine Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin sprechen. Auf das Protokoll Bl. 10, 11 d.A. wird Bezug genommen.
Erstmals mit Schriftsatz vom 06.09.2001 deutete die Beklagte als weiteren betrieblichen Grund an, dass eine Teilzeitstelle für die Klägerin nicht möglich sei, da es keine geeigneten Bewerber gebe Bl. 28 d.A.).
Die Beklagte ließ am 30.11.2001 intern und am 11.01.2002 in einer örtlichen Tageszeitung die zu besetzende Teilzeitstelle ausschreiben. Darüber hinaus betraute sie am 02.11.2001 das Arbeitsamt mit der Suche nach einem geeigneten Bewerber (Bl. 55 d.A.).
Die Klägerin trägt vor:
Wie sich bereits aus der Stellenbeschreibung ergebe, beeinträchtige die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation im Betrieb nicht. Der Stellenplan, den die Beklagte noch im März des Jahres 2001 angefertigt habe, weise die Tätigkeit der Klägerin als 40%-Stelle aus. Solange die Beklagte die vakante Vollzeitstelle in der Marketingabteilung nicht ernsthaft besetzen wolle, könne sie sich nicht darauf berufen, eine Arbeitszeitreduzierung der Klägerin sei nicht möglich. Schließlich würden die vorgetragenen Bemühungen der Beklagten um die Besetzung der „zweiten Hälfte” der Stelle der Klägerin nicht ausreichen. Hierzu hat die Klägerin im Kammertermin vom 22.01.2002 ergänzend die Rechtsauffassung vertreten, dass die Bemühungen der Beklagten nach Ablehnung des Teilzeitwunsches der Klägerin am 25.04.2001 aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin beginnend mit dem 1. Juli 2001 in Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrages gemäss § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eine werktägliche Arbeitszeit von montags bis freitags von jeweils 3, 85 Stunden vormittags einzuräumen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Eine Teilung der Aufgaben der Klägerin, die zu gleichen Teilen strategische, konzeptionelle und umsetzende Aufgaben beinhalten, sei nicht möglich. Dies gelte insbesondere für die Erstellung eines neuen Konzepts zur Einführung eines neuen Produkts. Die Klägerin müsse als verantwortliche Ansprechpartnerin während der Einführung eines neuen Produkts, innerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Geschäftsstellen den Kunden und den Geschäftsstellenleitern zur Verfügung stehen. Besprechungstermine würden auch nachmittags stattfinden mit der Folge, dass die Klägerin vollschichtig anwesend sein müsse. Auch sei die Anwesenheit der Klägerin erforderlich, um Kundenanfragen nicht stets auf den folgenden Tag verweisen zu müssen. Die Arbeit im Marketi...