Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 EUR zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.06.2023 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 EUR geltend.
Der Kläger war zunächst von 14.02.2022 befristet bis 13.06.2022 bei der Beklagten als Steuerassistent in Teilzeit mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt (vgl. Anstellungsvertrag vom 01.02.2022, Anl. K1). Die Befristung wurde am 06.05.2022 bis zum 30.06.2023 verlängert (vgl. Verlängerung des Anstellungsvertrags vom 06.05.2022, Anl. K2).
Im Dezember 2022 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass festangestellte Mitarbeiter im Januar 2023 unabhängig vom Beschäftigungsgrad oder der Betriebszugehörigkeit eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 EUR erhalten (vgl. Beitrag im Intranet vom 29.12.2022, Anl. B1). Für den Erhalt der Zahlung gab sie unter anderem folgende Voraussetzungen vor (vgl. FAQ zur Inflationsausgleichsprämie, Anl. B1, Bl. 36 d. A.):
„1. Wer erhält eine Inflationsausgleichsprämie im Januar 2023?
Jede/r Mitarbeiter/in erhält eine Inflationsausgleichsprämie im Januar 2023, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es besteht ein aktives Beschäftigungsverhältnis im Dezember 2022
- Es besteht ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung im Januar 2023
- Im Falle einer Befristung muss das Befristungsende am 31.12.2023 oder später liegen…”
Dem Kläger wurde die Inflationsausgleichsprämie nicht ausbezahlt. Daraufhin machte er die Zahlung mit Schreiben vom 26.04.2023 gegenüber der Beklagten geltend (vgl. Anl. K3), welches er noch am selben Tag vorab per E-Mail an die Beklagte übersandte (vgl. Anl. K4). Die Beklagte wies den Zahlungsanspruch mit der Begründung, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie nicht, zurück.
Mit der am 30.05.2023 erhobenen Klage, die der Beklagten am 05.06.2023 zugestellt wurde, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei unzulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie vom zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Nach dem Gesetzeszweck müsse die Leistung des Arbeitgebers ausschließlich zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden.
Jedenfalls verstoße die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Lediglich die befristeten Arbeitnehmer müssten bis zum Ende des Jahres 2023 in einem Arbeitsverhältnis stehen, um die Leistung zu erhalten. Ende das Arbeitsverhältnis hingegen durch eine Kündigung, sei nur Voraussetzung, dass ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung im Januar 2023 bestehe. Kündige der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis etwa im Februar 2023 zum März 2023, erhalte dieser Arbeitnehmer trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Jahres 2023 die volle Inflationsausgleichsprämie. Die Dauer der künftigen Betriebszugehörigkeit sei daher nicht ausschlagend für die Zahlung.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 EUR zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Inflationsausgleichsprämie könne neben dem Ausgleich der Inflation ein weiterer Zweck zugeschrieben werden. Es handele sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine reine Sozialleistung. Im Arbeitsrecht sei es nicht unüblich, derartige Sonderzahlungen von der Betriebstreue verbunden mit einer Stichtagsregelung abhängig zu machen. Dies ergebe sich insbesondere aus Ziffer 9 der FAQ zur Inflationsausgleichsprämie des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.05.2023, wonach Bedingungen wie die Betriebszugehörigkeit für die Steuerfreiheit unschädlich seien (vgl. Anl. B3).
Es liege auch keine Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 2 TzBfG vor. Der Kläger werde aufgrund der Befristung seines Arbeitsverhältnisses nicht anders als unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Um die zukünftige Betriebstreue der Arbeitnehmer zu belohnen, seien alle Arbeitnehmer von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, bei denen bereits im Auszahlungszeitpunkt im Januar 2023 festgestanden habe, dass sie im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würden. Eine Kündigung nach Ablauf des Stichtages sei aber völlig ungewiss und daher unschädlich für die Auszahlung der Prämie. Aufgrund der unterschiedlichen Kündigungsfristen habe man den 31.12.2023 als Stichtag für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gew...