Rz. 31
Die Befristung der Teilzeitbeschäftigung kann verlängert werden. Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Nur bei rechtzeitiger Antragstellung muss sich der Arbeitgeber auf das Verlangen einlassen (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2000, 3 Sa 60/99).
Wird ein Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 TVöD/TV-L/TV-H gestellt, führt dies jedoch nicht automatisch zu einem Wegfall des Anspruchs. Vielmehr wirkt der Antrag erst zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgeschriebene Frist eingehalten ist (ArbG Darmstadt, Urteil v. 25.2.2010, 7 Ca 453/09). Gegenstand des Anspruchs ist nicht (allein) die punktuelle Verlängerung, sondern die Verschaffung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für einen weiteren Zeitraum.
Rz. 32
Die Verlängerungsmöglichkeit des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVöD/TV-L/TV-H entspricht der (früheren) Regelung des § 15b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2, 1. Satzteil BAT. Zu dieser Tarifvorschrift wurde die Stellung des Arbeitgebers bei einem fristgemäßen Verlängerungsverlangen des Arbeitnehmers unterschiedlich eingeordnet.
Teilweise wurde angenommen, der Arbeitgeber müsse dem Verlängerungsverlangen (nur) nach seinem Ermessen nachkommen ("kann"). Eine Begrenzung des Ermessens erfolge allein nach der Billigkeit i. S. d. § 315 BGB.
Nach der Auffassung des LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 20.7.2000, 3 Sa 60/99) handelte es sich bei § 15b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2, 1. Satzteil aber nicht um eine sog. Kann-Bestimmung, sodass der Arbeitgeber nicht unter weniger strengen Voraussetzungen, als sie von Abs. 1 vorgesehen sind, den Antrag des Angestellten ablehnen könne. Die Voraussetzungen seien vielmehr dieselben. Erhalte die Soll-Bestimmung in § 15b Abs. 1 BAT gerade ihre wesensgemäße Struktur dadurch, dass die Gründe genannt sind, die die Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers rechtfertigten, könnten sie im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung nicht plötzlich ein anderes Gewicht und einen anderen Inhalt erhalten. Wenn dringende Gründe nicht entgegenstünden, sei eben die Teilzeitbeschäftigung zuzulassen. Die Verlängerung als Gegenstand einer Kann-Bestimmung müsse dann die Erleichterungen für den Arbeitgeber benennen, wie dies in Abs. 2 auch geschehen sei. Die Vorschrift könne deshalb nur so gelesen werden, dass den Arbeitsvertragsparteien die rechtliche Möglichkeit eröffnet ist, unter identischen rechtlichen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum Teilzeittätigkeit im Anschluss an eine bereits vereinbarte Teilzeittätigkeit zu vereinbaren und dem Arbeitnehmer hierauf im Rahmen der dienstlichen und betrieblichen Gegebenheiten einen weiteren Anspruch zu gewähren. Das Wort "kann" sei deshalb im Sinne des Wortes "darf" auszulegen. Es verschaffe den Parteien des Arbeitsvertrags die Rechtsmacht, erneut so zu verfahren wie beim Erstantrag. Die Anforderungen an die Gründe, die die Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers rechtfertigten, seien also deshalb nicht geringer einzustufen als beim Erstantrag.
Dem ist auch für § 11 Abs. 1 Satz 3 TVöD/TV-L/TV-H zuzustimmen (ArbG Darmstadt, Urteil v. 25.2.2010, 7 Ca 453/09). Diese Auffassung ist auch deshalb zutreffend, weil die Verlängerung nicht anders beurteilt werden kann, als das kurz nach Wiederaufnahme der Vollzeitarbeit gestellte Neubegehren einer Teilzeitbeschäftigung.
Rz. 33
Die 5-Jahresgrenze gilt nur für die einzelne Vereinbarung. Bei einer oder mehreren Verlängerungen kann der 5-Jahreszeitraum überschritten werden. Vorgegeben ist nur, dass die einzelne Verlängerung – wie die Grundvereinbarung – die 5-Jahresgrenze nicht überschreitet.
Rz. 34
Mit Fristablauf wird die frühere Vollzeittätigkeit des Arbeitnehmers in dem vor der Reduzierung der Arbeitszeit maßgeblichen Umfang, d. h. in Vollzeit fortgesetzt.