8.1 Befristungen ohne Sachgrund
Rz. 22
Bei Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit abweichend vom Grundsatz in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L (nur) die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L). Diese kurze Frist ist zwingend, d. h. sie kann einzelvertraglich nicht verlängert werden. Sie gilt auch bei der Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis. § 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 TVöD/TV-L nicht.
Für die anderen Beschäftigten bleibt es bei den 6 Monaten des § 2 Abs. 4 TVöD/TV-L, soweit nicht eine kürzere Frist vereinbart ist. In Hessen gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund nach § 30 Abs. 4 TV-H abweichend vom TV-L eine Probezeit von 6 Monaten.
8.2 Befristungen mit Sachgrund
Rz. 23
Bei Befristungen mit Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit in Anlehnung an § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L die ersten 6 Monate. Diese Probezeitdauer ist auch anzunehmen, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder den sonstigen Umständen nicht ergibt, ob es sich um eine sachgrundlose oder eine Befristung mit Sachgrund handelt, der Arbeitgeber im jeweiligen Einzelfall aber beide Möglichkeiten der Rechtfertigung der Befristung hat. Auch in Hessen gilt bei befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund nach § 30 Abs. 4 TV-H eine Probezeit von 6 Monaten.
8.3 Probezeitkündigungen
Rz. 24
Innerhalb der Probezeit kann ein befristeter Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten ordentlich gekündigt werden. Ob es sich um einen kalendermäßig befristeten oder einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt, ist ebenso gleichgültig wie die Frage, ob es sich um einen Vertrag mit Sachgrund oder ohne Sachgrund handelt.
Es gilt eine einheitliche Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss. Diese ergibt sich für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) aus § 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L, für die anderen Beschäftigten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L; für Hessen ergibt sich die Kündigungsfrist aus § 30 Abs. 4 Satz 2 TV-H.