Rz. 28

§ 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L sieht für befristete Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 24) die Möglichkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit[1] ausdrücklich vor. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss. Für Hessen entspricht dem § 30 Abs. 4 TV-H. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit anderen Beschäftigten ergibt sich diese Kündigungsmöglichkeit aus § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L.

[1] S. Rz. 22 und 23.

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