Rz. 13

§ 10 TzBfG kann im Rahmen des Kündigungsschutzrechts Bedeutung erlangen. Verweigert ein Arbeitgeber einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und stützt er im Rahmen einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung seine Auswahlentscheidung auf die geringere oder gar fehlende Qualifikation des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, so kann sich eine entsprechende Auswahlentscheidung als unzutreffend erweisen.[1] Erforderlich ist, dass die verweigerte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme vom Umfang wie auch von ihren Inhalten her dem gekündigten teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Heranrücken an die Qualifikation des nicht gekündigten Arbeitnehmers ermöglicht hätte. Denkbar sind etwa Fälle von Schulungsmaßnahmen betreffend neuer Maschinen mit neuen Steuerungen, neuer Betriebssysteme oder einzelner Softwareprogramme.

[1] MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 10 TzBfG, Rz. 4.

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