Rz. 9

Nach Abs. 1 Satz 1 ist Abrufarbeit dann gegeben, wenn die Arbeitsleistung nach dem entsprechenden Arbeitsanfall vom Arbeitnehmer zu erbringen ist. Ein Arbeitsanfall ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu benötigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus objektiver Sicht Arbeit vorhanden ist oder ob aus produktionstechnischer Sicht die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer sinnvoll ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge