Rz. 100
Teilzeitkräfte im Abrufarbeitsverhältnis sind Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG und damit bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen wahlberechtigt (§ 7 BetrVG) und wählbar (§ 8 BetrVG). Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses unabhängig davon, wann die Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.[1] Auch die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach § 8 BetrVG beginnt mit diesem Zeitpunkt. Geht man von der Zulässigkeit längerer Bezugszeiträume aus, führt eine längere Zeit der Nichtbeschäftigung nicht zur Hemmung des 6-Monats-Zeitraums. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BAG neben der rechtlichen Zugehörigkeit eine tatsächliche Einbindung in den Betrieb erforderlich ist[2] und deswegen tatsächlich längere Unterbrechungen zu einer Hemmung der Frist führen können[3], kann dies auf Abrufarbeit nicht übertragen werden.[4] Das Arbeitsverhältnis wird auch "im Tatsächlichen" nicht unterbrochen, da der Arbeitnehmer auf Abruf für Arbeitsleistungen zur Verfügung steht.
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