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Der Abschluss des Arbeitsvertrags kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch dringend zu empfehlen. Da es sich bei den Besonderheiten eines Vertrags mit Arbeitsplatzteilung (Verantwortung für Besetzung des Arbeitsplatzes, Vertretungspflicht) um wesentliche Vertragsbedingungen handelt, hat der Arbeitgeber ohnehin einen schriftlichen Nachweis nach § 2 NachwG zu erteilen.

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