4.2.1 Anwendungsbereich
Rz. 313
§ 14 Abs. 2 TzBfG betrifft ausdrücklich nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags. Die Vorschrift gilt daher nicht für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch nicht für auflösende Bedingungen. Die Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, wie z. B. eine Vereinbarung über die vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit, nicht anzuwenden. Befristungen ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG können auch mit Arbeitnehmern vereinbart werden, die Sonderkündigungsschutz genießen, z. B. mit schwangeren Frauen und mit schwerbehinderten Menschen. § 14 Abs. 2 TzBfG gilt für öffentliche Arbeitgeber ebenso wie für private Arbeitgeber.
Rz. 314
Anders als nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage bedürfen nach § 14 TzBfG alle Befristungen einer Rechtfertigung unabhängig davon, ob durch sie der dem Arbeitnehmer ansonsten zustehende gesetzliche Kündigungsschutz objektiv umgangen werden kann. Deshalb unterliegen auch Befristungen bis zur Dauer von 6 Monaten und befristete Arbeitsverträge in Kleinbetrieben i. S. v. § 23 KSchG dem Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 TzBfG. § 14 Abs. 2 gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Nicht anwendbar ist § 14 Abs. 2 TzBfG auf die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem approbierten Arzt, wenn in dem im Anwendungsbereich des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVertrG) geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes zum Zwecke der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Weiterbildungsziele (Facharzt, Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt, Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung) erfolgen soll.
4.2.2 Angabe der Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag
Rz. 315
Die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, die Befristung auf diese Bestimmung stützen zu wollen. § 14 Abs. 2 TzBfG enthält kein Zitiergebot. Es reicht daher aus, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags objektiv vorliegen und der in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Ausnahmetatbestand nicht eingreift.
Rz. 316
Ein Zitiergebot ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 4 TzBfG. Nach dieser Bestimmung muss nur die Befristung selbst schriftlich vereinbart werden, nicht jedoch der Rechtfertigungsgrund für die Befristung. Sofern nicht ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag etwas anderes bestimmt, ist die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG daher nicht von der Angabe dieses Rechtfertigungsgrundes im Arbeitsvertrag abhängig.
Die Befristung kann grundsätzlich selbst dann auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung genannt ist, sofern bei Vertragsschluss die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorgelegen haben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zur sachgrundlosen Befristung nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG.
4.2.3 Vertraglicher Ausschluss des § 14 Abs. 2
Rz. 317
Die Arbeitsvertragsparteien können allerdings die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, ebenso wie nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG, vertraglich ausschließen. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach § 22 Abs. 1 TzBfG eine einseitig zwingende Bestim...