Rz. 376
Wegen der durch § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG angeordneten Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem neu gegründeten Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war.
Bestand z. B. zwischen dem Arbeitnehmer und dem neu gegründeten Unternehmen unmittelbar nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch das Unternehmen ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von 3 Monaten, das wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens nicht verlängert wurde, besteht nicht die Möglichkeit, nach einer Besserung der wirtschaftlichen Lage 1 Jahr später erneut ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2a TzBfG zu begründen.[1]
Rz. 377
Die Verweisung in § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG auf § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, von der nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zulässigen Höchstbefristungsdauer von 4 Jahren nach oben oder unten abzuweichen oder eine maximal zulässige Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten festzulegen.[2] Zwar ist § 14 Abs. 2a TzBfG in § 22 Abs. 1 TzBfG nicht erwähnt. Dabei dürfte es sich jedoch um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln.[3]
Rz. 378
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der abweichenden tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG).[4]
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