Rz. 408

§ 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt die kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren. Die Vorschrift lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen zu. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG können daher keine Zweckbefristungen und wegen der fehlenden Verweisung auf § 14 Abs. 3 TzBfG in § 21 TzBfG auch keine auflösenden Bedingungen vereinbart werden. Die Vertragsdauer darf insgesamt einen Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten. Für die Berechnung der 5-Jahresfrist sind der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses maßgebend. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nicht an.

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