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§ 2 TzBfG setzt § 3 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) in nationales Recht um. Sie konkretisiert auch im Hinblick auf flexible Arbeitszeitsysteme die bis zum 31.12.2000 geltende Bestimmung des § 2 Abs. 2 BeschFG durch nähere Vorgaben zur Ermittlung eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Klarstellend ist in § 2 Abs. 2 TzBfG festgehalten, dass geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind und damit insbesondere das Verbot der Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG zur Anwendung kommt.

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