Rz. 68

Das Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. Berufsbildungsgesetzes ist nach § 21 Abs. 1 BBiG kraft Gesetzes befristet. Zwar finden für den Berufsausbildungsvertrag nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des TzBfG scheidet jedoch mit Ausnahme von § 20 TzBfG aus.[1]

[1] Vgl. ausführlich KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 10.

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