Edith Gräfl, Manfred Arnold
Rz. 91
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ist die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die für die Dauer einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einer Stammkraft nach § 2 PflegeZG oder einer Freistellung einer Stammkraft zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 3 PflegeZG eingestellt wird, durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Die Befristung ist auch zulässig für die notwendige Dauer einer Einarbeitung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Die Bestimmung konkretisiert – ebenso wie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BEEG, dem § 6 Abs. 1 PflegeZG nachgebildet ist –, den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
Rz. 92
Nach § 6 Abs. 2 PflegeZG können kalendermäßige Befristungen und Zweckbefristungen vereinbart werden, nicht aber auflösende Bedingungen; eine auflösende Bedingung kann in den Fällen des § 6 Abs. 1 PflegeZG jedoch unmittelbar auf §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt werden.
Rz. 93
Der Sachgrund setzt – wie derjenige in § 21 BEEG und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG – die Kausalität des vorübergehenden Ausfalls der Stammkraft für die befristete Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 2 oder § 3 PflegeZG für die Freistellung des Vertretenen vorliegen.
Die für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Prognose bezieht sich auch hier nur auf den künftigen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft.
Rz. 94
Für die Befristung gelten im Übrigen die allgemeinen befristungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG und die Klagefrist des § 17 TzBfG. Bei einer Zweckbefristung ist § 15 Abs. 2 TzBfG zu beachten. § 6 PflegeZG enthält – ebenso wie das TzBfG – kein Zitiergebot, sodass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht genannt sein muss.
Rz. 95
Endet die Pflegezeit der Stammkraft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG vorzeitig, hat der Arbeitgeber gegenüber der befristet beschäftigte Vertretungskraft nach § 6 Abs. 3 PflegeZG ein besonderes Kündigungsrecht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Vertretungskraft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Das KSchG ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG auf die Kündigung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG.
Allerdings sind sonstige, außerhalb des KSchG geregelte Kündigungsschutzbestimmungen, z. B. § 102 BetrVG, zu beachten.