Rz. 96
Nach § 2 Abs. 3 FPflZG gilt § 6 Abs. 3 PflegeZG entsprechend für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die zur Überbrückung der Abwesenheit einer Stammkraft nach dem FPflZG eingestellt wird.[1]
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