Rz. 102

Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI erfüllt, gilt diese Vereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, wenn nicht der in § 41 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI genannte Ausnahmefall vorliegt. Das Arbeitsverhältnis endet bei Eintritt dieser Fiktion mit Ablauf des Tages, der dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorausgeht.[1]

 

Rz. 103

Da die Fiktion "gegenüber dem Arbeitnehmer" wirkt, kann nur er sich auf die Fiktion berufen, nicht jedoch der Arbeitgeber. Die Vorschrift räumt dem Arbeitnehmer daher ein Wahlrecht ein. Er kann entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Zeitpunkt enden oder ob es bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzt werden soll. Die Fiktion der erst auf das Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossenen Altersgrenzenvereinbarung tritt nur ein, wenn sich der Arbeitnehmer hierauf beruft.[2]

Ob er hierzu innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende nach § 17 Satz 1 TzBfG Klage erheben muss, ist umstritten.[3] Dies erscheint zweifelhaft, weil es nicht um die Geltendmachung der Unwirksamkeit der vereinbarten Altersgrenze geht, was nach § 17 Satz 1 TzBfG mit einer Befristungskontrollklage geltend zu machen wäre, sondern um den befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

[1] APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 38; ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 41 SGB VI, Rz. 19.
[2] BAG, Urteil v. 17.4.2002, 7 AZR 40/01, AP SGB VI Nr. 14.
[3] Bejahend ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 41 SGB VI, Rz. 18; HWK/Ricken, 10. Aufl. 2022, § 41 SGB VI, Rz. 17; verneinend APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 41; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 25; offengelassen von BAG, Urteil v. 4.11.2015, 7 AZR 851/13, AP TzBfG § 15 Nr. 8.

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