Rz. 104
Die in § 41 Satz 2 SGB VI angeordnete Fiktion tritt nach § 41 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI nicht ein, wenn die an den vorzeitigen Altersrentenanspruch anknüpfende Beendigungsvereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.
Die Bestätigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nicht formbedürftig, sondern kann – ebenso wie eine Bestätigung nach § 141 BGB – auch schlüssig erfolgen.[1]
Für die Berechnung der 3-Jahresfrist ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der vereinbarte Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.[2]
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