Rz. 104

Die in § 41 Satz 2 SGB VI angeordnete Fiktion tritt nach § 41 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI nicht ein, wenn die an den vorzeitigen Altersrentenanspruch anknüpfende Beendigungsvereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.

Die Bestätigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nicht formbedürftig, sondern kann – ebenso wie eine Bestätigung nach § 141 BGB – auch schlüssig erfolgen.[1]

Für die Berechnung der 3-Jahresfrist ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der vereinbarte Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.[2]

[1] BAG, Urteil v. 22.5.2012, 9 AZR 453/10, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 58; APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 43.
[2] BAG, Urteil v. 17.3.2002, 7 AZR 40/01, AP SGB VI § 41 Nr. 14.

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