Rz. 105

Die auf den vorzeitigen Altersrentenanspruch bezogene Altersgrenzenvereinbarung bedarf der Schriftform nach § 14 TzBfG. Die Altersgrenze – auch die ggf. fingierte – muss den Anforderungen der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG genügen; der sachliche Grund für die Befristung durch die Vereinbarung einer Altersgrenze folgt nicht bereits aus der Regelung in § 41 Satz 2 SGB VI.[1]

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der vereinbarten oder fingierten Altersgrenze geltend machen, muss er fristgerecht eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erheben.

[1] BAG, Urteil v. 19.11.2003, 7 AZR 296/03, AP TzBfG § 17 Nr. 3; vgl. zur Rechtfertigung von Altersgrenzen nach § 14 Abs. 1 TzBfG Gräfl, § 14, Rz. 249 ff., insbes. Rz. 259-261.

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