Rz. 105
Die auf den vorzeitigen Altersrentenanspruch bezogene Altersgrenzenvereinbarung bedarf der Schriftform nach § 14 TzBfG. Die Altersgrenze – auch die ggf. fingierte – muss den Anforderungen der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG genügen; der sachliche Grund für die Befristung durch die Vereinbarung einer Altersgrenze folgt nicht bereits aus der Regelung in § 41 Satz 2 SGB VI.[1]
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der vereinbarten oder fingierten Altersgrenze geltend machen, muss er fristgerecht eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erheben.
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