Rz. 114

Umstritten ist, ob anlässlich der Hinausschiebensvereinbarung andere Arbeitsbedingungen als die Vertragslaufzeit, z. B. Umfang der Arbeitszeit, Entgelt o. ä., geändert werden dürfen[1] oder ob dies der Annahme einer Hinausschiebensvereinbarung i. S. v. § 41 Satz 3 SGB VI ebenso entgegensteht wie die Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen einer Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.[2] Das BAG hat diese Frage bislang nicht entschieden.[3] Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die sonstigen im jeweiligen Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen von der Neuregelung unberührt bleiben.[4] Dies könnte dafür sprechen, dass eine Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI nur den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ändern darf und die übrigen Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nicht geändert werden dürfen. In diesem Sinne hat offenbar auch der EuGH die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI verstanden.[5] Deshalb könnte möglicherweise vor einer abschließenden Entscheidung dieser Frage durch das BAG ein vorheriges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts in Betracht zu ziehen sein.

[1] So APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 73; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl 2022, § 23 TzBfG Rz. 31; Bauer, NZA 2014, 889; Giesen, ZfA 2014, 217.
[2] So HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 41 SGB VI, Rz. 4; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 20121 § 14, Rz. 453.
[3] Ausdrücklich offengelassen in BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17, AP SGB VI § 41 Nr. 17.
[4] BT-Drucks. 18/1489 S. 25.
[5] EuGH, Urteil v. 28.2.2018, C-46/17, [John], NZA 2018, 549.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge