Rz. 17

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

3.1 Voraussetzung der Erörterungspflicht

 

Rz. 18

§ 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG stellt auf eine Veränderung von "Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage" der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ab. Damit hat der Gesetzgeber die zu § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. umstrittene Frage, ob die Veränderung die Dauer und Lage betreffen muss, dahin beantwortet, dass die Erörterungspflicht eingreift, wenn der Arbeitnehmer sowohl die Dauer und Lage als auch nur eine der beiden Komponenten verändern möchte.

Erfasste Arbeitnehmer

 

Rz. 19

Die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG gilt im Verhältnis zu allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Unternehmens, unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit.[1] Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber. § 7 Abs. 2 TzBfG erfasst neben in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern auch in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter. Erfasst werden – wie § 6 TzBfG verdeutlicht – auch leitende Angestellte und Mitarbeiter in leitender Position. Eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass die Erörterungspflicht bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eingreift. Auf die Größe des Betriebs oder des Unternehmens kommt es für die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG – anders als in § 8 Abs. 7 und § 9a Abs. 1 TzBfG, nicht an.[2]

Änderungswunsch

 

Rz. 20

Voraussetzung für die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vereinbarten Arbeitszeit seinem Arbeitgeber gegenüber anzeigt. Die erforderliche Anzeige durch den Arbeitnehmer ist – anders als bei § 7 Abs. 3 und § 9a TzBfG – formfrei möglich und bedarf auch keiner Begründung. Eine Festlegung der beabsichtigten Dauer oder Lage oder Dauer und Lage muss nicht bereits verbindlich erfolgen. Eine ungefähre Größenordnung sollte jedoch angegeben werden.

[1] BT-Drucks. 19/3452 S. 16.
[2] BT-Drucks. 19/3452 S. 16; MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 5.

3.2 Umfang der Erörterungspflicht

 

Rz. 21

Das Gesetz sieht hierzu keine Details vor. Aus der Gesetzesbegründung[1] geht hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, letztlich eine Selbstverständlichkeit zu regeln, nämlich die Erörterung von Änderungswünschen, um möglicherweise bereits durch geringe Veränderungen von Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit eine einvernehmlich und für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden.

[1] BT-Drucks. 19/3452 S. 12, 16.

3.3 Form der Erörterung

 

Rz. 22

Eine bestimmte Form der Erörterung (persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit, telefonisch, schriftlich, E-Mail) sieht das Gesetz nicht vor. Ein persönliches Gespräch dürfte zwar der Wortbedeutung von "Erörterung" am nächsten kommen, eine Festlegung enthält das Gesetz insoweit aber nicht.

3.4 Beteiligung der Arbeitnehmervertretung

 

Rz. 23

Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann der Arbeitnehmer ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Damit ist es in die Hand des Arbeitnehmers gelegt, ob und in welchem Umfang er ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen will. Ein eigenes Beteiligungsrecht der Arbeitnehmervertretung wird damit nicht geschaffen. Beteiligungsrechte nach anderen Vorschriften bleiben jedoch unberührt.[1]

[1] BT-Drucks. 19/3452 S. 16.

3.5 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

 

Rz. 24

Eine Sanktion bei Verstoß gegen die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber will mit § 7 Abs. 2 TzBfG freiwillige Lösungen fördern und hat keine Sanktionen vorgesehen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB scheint zwar gleichwohl grundsätzlich denkbar. Ein solcher Anspruch würde jedoch voraussetzen, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen könnte, dass ihm durch die Nichterörterung seiner Änderungswünsche ein Schaden entstanden ist. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil § 7 Abs. 2 TzBfG kein Schutzgesetz i. S. d. Norm darstellt.

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