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Eine Sanktion bei Verstoß gegen die Erörterungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber will mit § 7 Abs. 2 TzBfG freiwillige Lösungen fördern und hat keine Sanktionen vorgesehen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB scheint zwar gleichwohl grundsätzlich denkbar. Ein solcher Anspruch würde jedoch voraussetzen, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen könnte, dass ihm durch die Nichterörterung seiner Änderungswünsche ein Schaden entstanden ist. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil § 7 Abs. 2 TzBfG kein Schutzgesetz i. S. d. Norm darstellt.

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