Rz. 37b

Der die Begründungspflicht des Arbeitgebers auslösende Änderungswunsch des Arbeitnehmers muss von diesem in Textform i. S. v. § 126b BGB angebracht werden. Eine bloß mündliche Erklärung reicht dafür nicht aus. Die Voraussetzungen der Textform nach § 126b BGB erfüllen etwa Papier, USB-Sticks, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, E-Mails, Computerfax oder Telegramm.[1] Problematisch sind SMS und Chatdienste wie WhatsApp und Snapchat. Während letzterer die Nachrichten automatisch nach einer bestimmten Zeit löscht und es damit an einer dauerhaften Speicherung fehlt, ist dies bei WhatsApp nur optional der Fall, was dafür sprechen könnte, dass eine WhatsApp-Nachricht die Voraussetzungen des § 126b BGB erfüllen könnte.[2] Selbst wenn der Arbeitgeber die Rechtsauffassung vertritt, dass SMS und Chatdienste die Textform i. S. v. § 126b BGB nicht erfüllen, erscheint es ratsam – bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage, ob diese Kommunikationswege die Textform erfüllen – die entsprechenden Anzeigen als wirksam angebracht anzusehen und in sicherer Textform, etwa per E-Mail, hierauf zu reagieren.

[1] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, §§ 125-127 BGB, Rz. 30a.
[2] Vgl. Redeker, CR 2021, 284.

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