Rz. 37d

Den Anspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TzBfG hat jeder Arbeitnehmer des Arbeitgebers, unabhängig vom individuellen Umfang seiner vertraglichen Arbeitszeit, d. h. in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer ebenso wie Teilzeitarbeitnehmer, einschließlich Arbeitnehmer in Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG[1] und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

[1] BT-Drucks. 20/1636 S. 33.

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