Rz. 37f

Kommt der Arbeitgeber seiner Begründungspflicht nicht nach, so kann der Arbeitnehmer Klage auf Erfüllung der Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TzBfG erheben und so den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren zu einer Antwort zwingen.

Schadensersatzansprüche wegen nicht oder nicht rechtzeitiger Beantwortung der Anzeige nach § 280 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich denkbar, haben jedoch dieselben hohen Hürden wie bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 TzBfG.[1] Bei bloßem Verstoß gegen die Textform, etwa weil der Arbeitgeber nur mündlich antwortet, dürften die Schwierigkeiten noch größer sein, weil insoweit der Arbeitnehmer auch noch die Kausalität zwischen der fehlenden Textform und dem Schaden darlegen müsste. Deliktische Ansprüche sind wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters von § 7 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen.[2]

[1] Vgl. dazu Rz. 36.
[2] Vgl. schon Rz. 37.

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