Rz. 38
Nach § 7 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Abs. 2 sowie Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Die Regelung des § 7 Abs. 4 TzBfG begründet eine eigenständige Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze. Sie besteht unabhängig von einem Antrag der Arbeitnehmervertretung. § 7 Abs. 4 TzBfG stellt damit eine Ergänzung des § 80 Abs. 2 BetrVG und den entsprechenden Regelungen der Personalvertretungsgesetze dar.
6.1 Voraussetzung der Informationspflicht: Arbeitnehmervertretung
Rz. 39
Erfasst werden sämtliche Unternehmen, bei denen eine Arbeitnehmervertretung gebildet ist, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmervertretungen i. S. d. § 7 Abs. 4 TzBfG sind Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretung im kirchlichen Bereich anzusehen. Besteht im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so kann auch dieser unter den Voraussetzungen des § 50 BetrVG erfasst sein.
Andere Arbeitnehmervertretungen, wie etwa die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung fallen nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 4 TzBfG. Ebenso wenig der Konzernbetriebsrat oder der Europäische Betriebsrat.
6.2 Reichweite der Informationspflicht
Rz. 40
Die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 7 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gegenüber der Arbeitnehmervertretung umfasst sämtliche Formen von Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen, einschließlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Dabei bezieht sich der Informationsanspruch der Arbeitnehmervertretung auf Änderungswünsche nach Abs. 2 und damit auch auf Dauer oder Lage oder Dauer und Lage der Arbeitszeit aller teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung regelmäßig zu informieren und, soweit neue Teilzeitarbeitsplätze geschaffen werden oder geplant sind, die Arbeitnehmervertretung auch hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Informationsverpflichtung gilt auch für die beabsichtigte Umwandlung von Vollzeitarbeitsplätzen in entsprechende Teilzeitarbeitsplätze und umgekehrt. Eines ausdrücklichen Antrags auf Information nach § 7 Abs. 4 TzBfG bedarf es nicht, vielmehr hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung von sich aus zu informieren.
6.3 Form der Information
Rz. 41
Eine besondere Form für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auch eine mündliche Information ausreichend ist. Allerdings muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmervertretung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG derselben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Damit sind Unterlagen gemeint, die die Arbeitnehmervertretung zur umfassenden Kenntnis über alle (Teilzeit-)Arbeitsplätze und zukünftige Planungen benötigt. Unterlagen i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG sind schriftliche Aufzeichnungen sowie elektronisch gespeicherte Informationen. Wie bei § 80 BetrVG ist auch bei § 7 Abs. 4 TzBfG der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Originale der Unterlagen vorzulegen, vielmehr reicht die Vorlage von Abschriften.
Rz. 42
§ 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG räumt der Arbeitnehmervertretung gegen den Arbeitgeber lediglich einen Anspruch auf Vorlage vorhandener Unterlagen ein. Hingegen postuliert § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG keine Herstellungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vorhandene Stellenpläne, Personalplanungsunterlagen und Ähnliches der Arbeitnehmervertretung zur Verfügung zu stellen.
6.4 Gerichtliche Durchsetzung
Rz. 43
Eine Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Reichweite der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 TzBfG ist im Beschlussverfahren nach § 2a Nr. 1 ArbGG auszutragen, denn § 2a Nr. 1 ArbGG erfasst sämtliche Ans...