Rz. 97

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in Rz. 99 ff. zu verweisen. Je nachdem, welchem Zeitraum der Urlaubsentgeltanspruch zuzuordnen ist – vor oder nach Insolvenzeröffnung – haftet der Erwerber auch in der Insolvenz für rückständige Ansprüche auf Urlaubsentgelt, wenn das Arbeitsverhältnis auf ihn übergeht. Ist das Arbeitsverhältnis dagegen vor dem Betriebsübergang beendet worden, scheidet eine Haftung schon deshalb aus, weil § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB für den Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erwerber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

 
Hinweis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung nach § 613a BGB grundsätzlich nur Forderungen von Insolvenz-, nicht jedoch von Massegläubigern ergreift. Bestehen bei Betriebsübergang noch Urlaubsansprüche, sind diese Masseverbindlichkeiten. Das gilt auch für übertragene Urlaubsansprüche und für Ansprüche auf Ersatz von verfallenem Urlaub. Für Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld hat der Erwerber nur einzutreten, wenn sie nach Insolvenzeröffnung entstanden und somit Masseverbindlichkeiten sind.

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