Rz. 100
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist eine Masseforderung, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind nur Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Dasselbe gilt für den Zeitraum vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn ein Arbeitnehmer vom (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter (s. Rz. 99) zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Urlaubsabgeltungsansprüche sind insolvenzrechtlich wie Urlaubsansprüche zu behandeln. Es sind deshalb auch solche Urlaubsansprüche abzugelten, die aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen. Denn für die Beurteilung, wann der Urlaubsabgeltungsanspruch zu erfüllen ist, kommt es auf dessen Entstehenszeitpunkt an. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Insolvenzordnung ist hinsichtlich dieses Entstehungszeitpunkts auf das materielle Recht abzustellen. Danach setzt der Urlaubsabgeltungsanspruch voraus, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Er entsteht also erst zu diesem Zeitpunkt und ist daher nach Insolvenzeröffnung durch den Verwalter als Masseforderung zu erfüllen, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Insolvenzeröffnung endet. Das folgt auch aus der insolvenzrechtlichen Behandlung des Urlaubsanspruchs. Dieser bleibt als Anspruch auf Freistellung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (s. Rz. 95 f.). Ebenso wie sich beim Urlaubsanspruch eine rechnerische Zuordnung bestimmter Urlaubstage auf Zeitpunkte vor oder nach Eröffnung der Insolvenz verbietet, gilt dies auch bei der Urlaubsabgeltung. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgereicht hätte, den Freizeitanspruch zu gewähren.
Zur Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Kürzungen wegen einer Sozialplanmaßnahme (s. Rz. 102).
Rz. 101
Endet das Arbeitsverhältnis dagegen bereits vor Insolvenzeröffnung, handelt es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers um eine einfache Insolvenzforderung nach § 108 Abs. 3 InsO, da er für die Zeit vor Insolvenzeröffnung entstanden ist. Diese hat der Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zur Insolvenztabelle anzumelden.
Soweit die Urlaubsabgeltung auch Urlaubsgeld enthält, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Rz. 102 ff. zu verweisen.