Rz. 39

Jahressonderzahlungen, aber auch Weihnachtsgelder, zusätzliches Urlaubsgeld Gratifikationen und andere Zuwendungen, die nur ein- oder zweimal im Jahr gezahlt werden, sind zwar grundsätzlich Entgelt, aber auch mit ihnen wird nicht eine Gegenleistung für eine im Referenzzeitraum erbrachte Arbeitsleistung erbracht und sie bleiben aus diesen Gründen bei der Berechnung des Geldfaktors außer Betracht. Das gilt auch für ein 13. Monatsgehalt, das der Arbeitnehmer zwar jeden Monat anteilig verdient, das jedoch insgesamt an einem bestimmten Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.[1] Auch hier ergibt die Kontrollüberlegungen wieder, dass diese Art von Leistungen des Arbeitgebers durch die Inanspruchnahme von Urlaub des Arbeitnehmers nicht geschmälert werden können; vielmehr würden sie doppelt bezahlt, wenn sie zu einer Erhöhung des Urlaubsentgelts führen würden.

 

Rz. 40

Das Urlaubsentgelt ist als Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum zu berücksichtigen, weil es an die Stelle des Arbeitsentgelts tritt. Dasselbe gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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