Rz. 20

Die Regelung des § 11 BUrlG zur Berechnung des Urlaubsentgelts wird durch die in § 12 BUrlG getroffenen Regelungen ersetzt. § 12 Nr. 1 BUrlG gilt für Heimarbeiter und ihnen nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellte (s. Rz. 21). Der Urlaubsentgeltanspruch eines Anspruchsberechtigten in nicht ständiger Beschäftigung ergibt sich aus § 12 Nr. 2 BUrlG, entsprechend der dort festgelegten Berechnungsformel ist auch der Urlaubstageanspruch zu ermitteln (s. Rz. 26). § 12 Nr. 4 BUrlG regelt den Urlaubsentgeltanspruch für Hausgewerbetreibende sowie für Gleichgestellte gem. § 1 Abs. 2b und c HAG (s. Rz. 27). Weiterhin enthält § 12 BUrlG Bestimmungen zu Zwischenmeistern (Rz. 28), zur Ausweisungspflicht im Entgeltbeleg (S. Rz. 29) sowie zur Abdingbarkeit durch Tarifvertrag (s. Rz. 30) und zur Entgeltsicherung (s. Rz. 31 und 32).

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