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Gem. § 12 Nr. 5 BUrlG haben Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2d HAG gleichgestellt sind, gegen ihren Auftraggeber einen Anspruch auf die von ihnen nach § 12 Nr. 1 und Nr. 4 BUrlG nachweislich zu zahlenden Beträge. Mithin ist der Anspruch von Zwischenmeistern auf die Erstattung der Beträge beschränkt, die sie nach § 12 Nr. 1 und 4 BUrlG zu leisten verpflichtet sind.

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