Rz. 63

 

Beispiel

In einem Tarifvertrag ist folgende Regelung enthalten:

"Der Urlaubsanspruch erlischt mit Ablauf des 31.3. des folgenden Kalenderjahres, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber treffen eine abweichende Vereinbarung. Der Urlaubsanspruch ist dann bis zum 31.12. des folgenden Jahres zu gewähren".

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren im Dezember 2023, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub von 10 gesetzlichen Urlaubstagen erst im April 2024 nimmt, weil der Arbeitnehmer seinen Urlaub sammeln möchte, um im April des folgenden Jahres eine Weltreise von 6 Wochen anzutreten.

Lösung

Die vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien steht in Übereinstimmung mit der tariflichen Regelung. Diese ist wirksam.[1] Zwar ist aus §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG das Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu erkennen. Werden Urlaubsansprüche nicht zeitnah erfüllt, droht deshalb ein Verstoß gegen § 1 BUrlG. Die Aufhebung der Befristung auf den gesetzlichen Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG stellt jedoch grundsätzlich eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung dar.[2]

Eine einzelvertragliche Vereinbarung – zu der auch eine betriebliche Übung zählt –, nach der ohne Grund und ohne zeitliche Begrenzung Urlaubsansprüche übertragen werden können, ist allerdings mit dem "Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs" schwerlich vereinbar.[3]

[2] So zu einzelvertraglichen Übertragungstatbeständen BAG, Urteil v. 21.6.2005, 9 AZR 200/04, AP Nr. 11 zu § 55 InsO; die Übertragung auf das Ende des Folgejahres hat das BAG, Urteil v. 10.2.2015, 9 AZR 53/14 (F), NZA 2015, 1005, nicht problematisiert.
[3] BAG, Urteil v. 18.10.2011, 9 AZR 303/10, NZA 2012, 143; zur betrieblichen Übung vgl. BAG, Urteil v. 7.8.2012, 9 AZR 760/10, NZA 2013, 104; EuGH, Urteil v. 22.11.2011, C-214/10 (KHS), NZA 2011, 1333; a. A. HK-BUrlG/Hohmeister, 3. Aufl. 2013, § 13 BUrlG, Rz. 111: Danach ist auch der vollständige Verzicht auf eine Befristung des Urlaubsanspruchs wirksam. M. E. trägt das zur Begründung herangezogene Urteil des BAG, Urteil v. 20.8.1996, 9 AZR 22/95, NZA 1997, 839, dieses Ergebnis nicht, weil die tarifliche Regelung keine generell unbegrenzte Übertragung vorgesehen hat, sondern zur Voraussetzung hatte, dass der Urlaub erfolglos geltend gemacht wurde oder dass er aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.

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