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§ 15 BUrlG betrifft nicht gesetzliche Sonderregelungen nach Inkrafttreten des BUrlG. Solche Sonderregelungen gehen dem BUrlG vor. Zu erwähnen sind hier § 17 BEEG und § 24 MuSchG. Auf die jeweilige Kommentierung wird verwiesen.[1]

[1] S. Tillmanns, § 17 BEEG, § 24 MuSchG.

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